109
Art. 23.
Wenn die Auseinandersetzung eines überschuldeten Nachlasses von der Theilungsbe-
hörde zu besorgen ist, so ist die volle Realtheilungssportel anzusetzen. (Vergl. auch Art. 14.)
Wird jedoch ein solcher Nachlaß von einem oder mehreren Erben oder von einem einzigen
Gläubiger unter der Verpflichtung zur Befriedigung der Erbschaftsgläubiger übernommen,
so kommen nur drei Zehntheile der Nealtheilungssportel zum Ansatz.
Erfolgt die in dem vorstehenden Absatz erwähnte Uebernahme durch den überlebenden
Ehegatten, durch Eltern, Kinder oder Geschwister, so sindet ein Sportelansatz nicht statt.
4) Vertheilung des Vermögens Verschollener.
Art. 21.
Die Theilungssportel für die definitive Vertheilung des Vermögens eines Verschol-
lenen ist, wenn das Vermögen denselben Personen zufällt, an welche solches früher vor-
länfig ausgefolgt war, nach dem Vermögensstand zur Zeit der vorläufigen Ansfolge,
andernfalls nach dem Vermögensstand zur Zeit der definitiven Vertheilung zu berechnen.
Ist nur ein einziger Erbe vorhanden, so ist bei dem Zutreffen des Art. 20 Ziff. 3
die dort festgesetzte Sportel, wenn aber ein Inventar nicht zu errichten ist, nur die
Kognitionssportel (Art. 12) anzusetzen.
e) Zusammentreffeu einer Neal-= und Eventunaltheilung.
Art. 25.
Bei dem Zusammentreffen einer Real= und einer Eventualtheilung wird eine in sieben
Zehntheilen der Realtheilungssportel bestehende Gesammtsportel angesetzt und das ganze
vorhandene Vermögen dem Ansatz zu Grund gelegt.
!) Vermögensübergaben der Eltern an die Kinder.
Art. 26.
Bei elterlichen Vermögensübergaben, welche in der Form von Kanufverträgen vorge-
nommen werden und demgemäß der Accise unterliegen, ist eine Notariatssportel nicht
anzusetzen.
Werden bei einer nicht in der Form des Kausvertrags vor sich gehenden Vermögens-
übergabe einzelne Bestandtheile des inventirten Vermögens zurückbehalten, so ist verhält-
4)