Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

138 
sind vielmehr nur die zum Gute gehörigen Inventarstücke, die Vorräthe und die auf dem 
Felde stehenden Früchte, bei Theilungen auch die nach örtlichem Herkommen von dem 
Uebernehmer des Falllehenguts den übrigen Erbberechtigten zu zahlende Abfindungssumme 
zu besporteln. 
Wird in Ermanglung von Nachkommen des letzten Inhabers den Erben der Ver- 
kauf des Falllehens in fallbarer Eigenschaft vom Lehensherrn gestattet, so ist auch dieser 
Gutswerth in das Verlassenschaftsinventar aufzunehmen und der Sportel zu unterwerfen. 
(Zu Artikel 14.) 
8. 14. 
Wenn das ohne Mitwirkung des Notars durch die Betheiligten selbst oder durch da# 
Waisengericht oder durch beeidigte Schätzer errichtete Inventar an erheblichen Mängeln 
leidet, welche nicht gleichbald zu verbessern sind, so findet der Sportelabzug nur be- 
züglich derjenigen Vermögensgattungen (Liegenschaft, Fahrniß, Forderungen) statt, welche 
unmangelhaft inventarisirt sind. 
(Zu Artikel 16.) 
8. 15. 
Im Falle des Art. 16 Abs. 2 darf der Zwischenzins (interusurium) nicht abge- 
zogen werden. 
(Zu Artitel 18.) 
S. 16. 
Bezüglich der Frage, ob die bei Eingehung der Ehe den Staatsbehörden obliegende 
rechtspolizeiliche Fürsorge und Aufsicht über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der 
Ehegatten auch dann Platz zu greifen habe, wenn in den Grundlagen dieser vermögens- 
rechtlichen Verhältnisse Veränderungen während der Ehe eintreten, ist an dem bestehen- 
den Rechte nichts geändert worden. 
Hienach sind diejenigen während der Ehe nachträglich geschlossenen Eheverträge, 
durch welche das bis dahin unter den Ehegatten gesetzlich oder vertragsmäßig bestandene 
Güterrechtsverhältniß aufgehoben oder ganz oder theilweise abgeändert wird (also 
mit Ausschluß derjenigen Eheverträge, welche bloß successorische oder nur andere — das 
Güterrechtsverhältniß nicht betreffende — Bestimmungen enthalten), sowie alle nachträg- 
lichen Ausstattungen der Ehegatten durch ihre Eltern während der Ehe, mit Einschluß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.