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sind vielmehr nur die zum Gute gehörigen Inventarstücke, die Vorräthe und die auf dem
Felde stehenden Früchte, bei Theilungen auch die nach örtlichem Herkommen von dem
Uebernehmer des Falllehenguts den übrigen Erbberechtigten zu zahlende Abfindungssumme
zu besporteln.
Wird in Ermanglung von Nachkommen des letzten Inhabers den Erben der Ver-
kauf des Falllehens in fallbarer Eigenschaft vom Lehensherrn gestattet, so ist auch dieser
Gutswerth in das Verlassenschaftsinventar aufzunehmen und der Sportel zu unterwerfen.
(Zu Artikel 14.)
8. 14.
Wenn das ohne Mitwirkung des Notars durch die Betheiligten selbst oder durch da#
Waisengericht oder durch beeidigte Schätzer errichtete Inventar an erheblichen Mängeln
leidet, welche nicht gleichbald zu verbessern sind, so findet der Sportelabzug nur be-
züglich derjenigen Vermögensgattungen (Liegenschaft, Fahrniß, Forderungen) statt, welche
unmangelhaft inventarisirt sind.
(Zu Artikel 16.)
8. 15.
Im Falle des Art. 16 Abs. 2 darf der Zwischenzins (interusurium) nicht abge-
zogen werden.
(Zu Artitel 18.)
S. 16.
Bezüglich der Frage, ob die bei Eingehung der Ehe den Staatsbehörden obliegende
rechtspolizeiliche Fürsorge und Aufsicht über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der
Ehegatten auch dann Platz zu greifen habe, wenn in den Grundlagen dieser vermögens-
rechtlichen Verhältnisse Veränderungen während der Ehe eintreten, ist an dem bestehen-
den Rechte nichts geändert worden.
Hienach sind diejenigen während der Ehe nachträglich geschlossenen Eheverträge,
durch welche das bis dahin unter den Ehegatten gesetzlich oder vertragsmäßig bestandene
Güterrechtsverhältniß aufgehoben oder ganz oder theilweise abgeändert wird (also
mit Ausschluß derjenigen Eheverträge, welche bloß successorische oder nur andere — das
Güterrechtsverhältniß nicht betreffende — Bestimmungen enthalten), sowie alle nachträg-
lichen Ausstattungen der Ehegatten durch ihre Eltern während der Ehe, mit Einschluß