Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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V. Obsignationen und Refignationen bei Exemten (Tarif Nro.7): 
Obsignationen 10 bis 100 4 Refignationen, nach welchen 
obsignirt werden muß, 
5 bis 50 4 
Bei einem Aktivvermögen 
von weniger als 6004 Nichts Nichts 
bis 5000 4 einschließlich 10# 5% 
„ 10000 # " 20 4 10# 
* 20 000 v 30 4 15 4 
*40000 » 40 46 20 
60 000 4J 1 50 4 25# 
„* 80000 # v 60 4 30 # 
„" 100 000 4 ausschließlich 80 4 40.4 
von 100 000= und mehr 100 4 50. 
VI. Testamente und Kodizille (Tarif Nro. 9): 
1) Errichtung von Testamenten und 2) Eröffnung letzter 
Kodizillen Willensverordnungen 
a) vor Amtsgerichten 1) vor höheren Gerichten 
5 bis 50 10 bis 100 M. 2 bis 50 4 
Bei einem Aktivvermögen 
bis 2000 4 einschließlich 5• 10# 24. 
„" 10000 * 7# 50 5 15•. 5 
„ 20 000 4 10 20 4K 10t. 
„ 30 000 4 » .15k-(-« 30• 15 #.t, 
„ 50000 4+ 20 4 40 # 20.. 
„ 70 000 4 » .30 — 30 
, 100 000 4 ausschließlich 40 80 4 404. 
von 100 000 J und mehr 50 4 100% 50 
Bemerkungen zu Nro. VI. 
1) Werden Testament und Erbvertrag zugleich eröffnet oder liegen mehrere letztwillige 
Verfügungen zur Eröffnung vor, so wird nur eine Sportel angeseht. 
2) Bezieht sich eine letztwillige Verfügung nur auf einen Theil des Vermögens, so ist 
bei der Sportel für Errichtung und für Eröffnung derselben nur der Werth dieses 
Vermögenstheiles zu Grunde zu legen.
	        
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