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Versugung des Instizministeriums,
betreffend die Geschäftstagbücher und Geschästeberichte der Bezirksne#lare und die Prüsung ihrer
Geschäfstsführung durch die Amtzsgerichte.
Vom 23. Juni 1883.
Für die Führung der Geschäftstagbücher und die Erstattung der Geschäftsberichte
durch die Bezirksnotare sowie für die Beaufsichtigung ihrer Geschäftsthätigkeit durch die
Amtsgerichte werden unter Aufhebung der dießfalls bestehenden Anordnungen (Instruk-
tion vom 26. Juni 1826, Reg. Blatt S. 329 ff., Verfügung des Justizministeriums vom
20. Januar 1827, Reg. Blatt S. 36 ff., Verfügung des Justizministeriums vom 9. Oktober
1830, Reg. Blatt S. 422 f.) die nachstehenden Vorschriften ertheilt.
. J.
In jeder Gemeinde des Landes ist von dem Ortsvorsteher ein Verzeichniß
über die daselbst anfallenden, zum Geschäftskreis der Bezirksnotare gehörigen waisenge-
richtlichen Geschäfte (Notariatsgesetz vom 14. Juni 1813 Art. 7 Aa Ziffer 1 bis 3,
Ausführungsgesetz zur Reichskonkursordnung vom 18. August 1879 Art. 10 Satz 2)
nach dem Formular Beilage A zu führen.
Das Verzeichniß kann fortlaufend geführt oder auf ein Kalenderjahr angelegt werden.
Nach Schluß eines jeden Monats ist ein Auszug des Verzeichnisses binnen der ersten
Woche des nächstfolgenden Monats an den Notar des Bezirks zu übersenden.
In das Verzeichniß sind alle in der Gemeinde vorkommenden Gheschließungen und
Todesfälle aufzunehmen, auch wenn die Ehegatten und die Verstorbenen ihren Wohnsitz
nicht in der Gemeinde hatten, die Todesfälle Minderjähriger jedoch nur dann, wenn der
Verstorbene eigenes, sei es auch nur hinterfälliges, Vermögen besaß, dessen Vertheilung
vorzunehmen oder wegen dessen Vererbung die Erbschaftssteuer anzusetzen ist.
Ferner sind in das Verzeichniß aufzunehmen:
elterliche Vermögensübergaben, welche die Wirkung einer Erbtheilung haben,
Auseinandersetzungen zwischen Gemeinschaftsinteressenten auläßlich eines Konkurses,
welche wegen Betheiligung bevormundeter Personen als waisengerichtliche Geschäfte zu
behandeln sind,
die Fälle, in welchen eine Ehe durch gerichtliches Urtheil aufgelöst, für ungiltig
oder für nichtig erklärt worden ist,