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in welchen wegen der Auswanderung des einen Ehegatten eine Vermögensabsonder-
ung vorzunehmen ist,
in welchen in Folge gerichtlicher Todterklärung von Verschollenen eine Vertheilung
oder Zuweisung ihres Vermögens zu erfolgen hat,
und in welchen durch die gerichtliche Entmündigung einer Person eine Vermögens-
aufnahme nothwendig wird.
Endlich sind, sobald der Ortsvorsteher von dem Anfall des betreffenden Geschäfts
durch die Betheiligten oder durch den Bezirksnotar (vugl. §. 4) in Kenntniß gesetzt wor-
den ist, aufzunehmen: freiwillige Vermögensabsonderungen unter Ehegatten, nachträgliche
Erbtheilungen, nachträgliche Ausstattungen der Ehegatten durch die Eltern, nachträgliche
Aenderungen der ehelichen Güterrechtsverhältnisse durch die Ehegatten.
8. 3.
Die Bezirksnotare haben über die in ihren Geschäftskreis gehörenden Inventur-
und Theilungsgeschäfte (Notariatsgesetz Art. 7, A a Ziffer 1 bis 3, Ausführungsgesetz
zur Reichskonkurgordnung vom 18. August 1879, Art. 10 Satz 2), über die ihnen an-
fallende Stellung beziehungsweise Revision von Vormundschaftsrechnungen (Notariats-
gesetz Art. 7 B 2), über die von ihnen vorzunehmenden Pfand= und Güterbuchsvisitationen,
über den Durchgang der Pflegschaftstabellen und über die Steneransätze, welche der Thei-
lungsbehörde obliegen, ohne daß sie mit einem Theilungsgeschäfte derselben zusammen-
hängen (Erischaftestenergeseht vom 24. März 1881 Art. 12, Vollziehungsverfügung vom
26. März 1881 §F. 2 letzter Absatz), ein Geschäftstagbuch nach dem Formular Beilage B
zu führen, welches je für ein Kalenderjahr anzulegen ist.
F. 4.
Die Juventur= und Theilungsgeschäfte sind in dem Geschäftstagsbuche sofort nach
Einlauf der monatlichen Anszüge aus den Verzeichnissen der Ortsvorsteher, die Vormund-
schaftsrechnungen auf den Zeitpunkt, au welchem deren Stellung beziehungsweise Revision
dem Notar angefallen ist (Notariatsgesetz Art. 51 Abs. 3 und 4), die Pfand= und Güter-
buchevisitationen auf den dafür bestehenden Termin, die Durchgehung der Pflegschafts-
tabellen auf den ordentlichen Rechnungsstelltermin (Vollziehungsverordnung zum No-
tariatsgesetz vom 14. Juni 184 3 §F. 20), in Ermanglung eines solchen auf den 1. Januar
jeden Jahres, die Steueransätze mit dem Tage der Anmeldung des Aufalls einzutragen.
Wird ein in dem Auszug aus dem Berzeichniß des Ortsvorstehers nicht enthaltenes