Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Notariatsgeschäft unmittelbar bei dem Bezirksnotar angezeigt, so hat derselbe dessen Nach- 
trag in dem Verzeichniß der betreffenden Gemeinde und die Ergänzung des Anszugs zu 
veranlassen, übrigens vorläufig den Eintrag im Geschäftstagbuch zu vollziehen. 
S. 5. 
Die Bezirksnotare haben vierteljährlich, je auf den 1. April, 1. Juli, 1. Oktober, 
1. Januar und zwar spätestens drei Wochen nach Ablauf des Termins einen Geschäfts- 
bericht an die Amtsgerichte nach dem Formular Beilage C zu erstatten und demselben 
eine summarische Angabe ihrer Reisetage aus der Zeit des abgelaufenen Vierteljahres 
anzuhängen. 
S. 6. 
Diesem Berichte sind anzuschließen: 
1) die dem Notar monatlich zugekommenen Auszüge aus den Verzeichnissen der Orts- 
vorsteher über die in jeder Gemeinde angefallenen Notariatsgeschäfte (§§. 1 und 2); 
die Auszüge für den letzten, dem Berichtstermin vorangegangenen Monat werden 
nicht mit vorgelegt, es sind daher z. B. dem auf den 1. Oktober verfallenden Geschäfts- 
berichte die Auszüge von den Monaten Juni, Juli und August anzuschließen; 
2) ein von dem Notar zu beurkundender Auszug aus dem Geschäftstagbuche nach 
dessen sämmtlichen Rubriken, in welchem zunächst die vom vorigen Vierteljahr im Rück- 
stand gebliebenen, sodann die im letzten Vierteljahr (wie solches in Ziff. 1 näher bezeich- 
net ist) neu angefallenen Notariatsgeschäfte (vgl. §. 2) und die in §. 3 erwähnten Steuer- 
ansätze, nicht aber die übrigen in das Geschäftstagbuch einzutragenden Geschäfte des §. 3 
aufzuführen sind; 
3) ein Auszug aus dem Erbschaftssteuerverzeichniß über die in dem letzten Viertel- 
jahre angesetzten Erbschaftssteuern (Vollziehungsverfügung zum Erbschaftssteuergesetz vom 
26. März 1881, §F. 2 Abs. 5); 
4) die Quartal-Sportelrechnung sammt dem Kassentagbuch. 
Endlich sind 
5) die Akten über die in dem betreffenden Vierteljahre erledigten Geschäfte, auf 
welche sich der Auszug aus dem Geschäftstagbuch zu erstrecken hat (Ziff. 2), sowie die 
Bescheinigungen für die an andere, beziehungsweise an auswärtige Behörden erfolgte Ueber- 
gabe von Geschäften zur amtsgerichtlichen Prüfung mitvorzulegen.
	        
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