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der Geschäftstagbücher und Kassentagbücher der Notare, sowie der vorliegenden Akten
von der ordnungsmäßigen Geschäftsbesorgung der Notare sich zu überzeugen.
S. 9.
Dem auf den 1. Jannar vorzulegenden Geschäftsbericht (vgl. §. 5) haben die Notare
eine Jahresübersicht über ihre gesammte Geschäftsthätigkeit nach dem Formular
Beilage 0 beizuschließen. Diese Uebersicht erstreckt sich sowohl auf die amtlichen Ge-
schäfte des Notars, als auch auf die ihm vermöge seines Amtes etwa übertragenen
Nebengeschäfte (Hülfsbeamtenstellen in Unterpfands= und Güterbuchssachen, Konkurs-
verwaltungen rc.). Derselben ist ein Verzeichniß derjenigen unerledigt gebliebenen Ge-
schäfte anzuhängen, welche nicht erst im letztverflossenen Jahre, sondern schon früher ange-
fallen sind; bei jedem einzelnen der letzterwähnten Geschäfte ist die Ursache des Rückstands
anzugeben.
S. 10.
Die dienstanfsichtführenden Amtsrichter haben die Jahresübersichten der Bezirksnotare
bis zum 15. Februar den Civilkammern der vorgesetzten Landgerichte vorzulegen und,
wenn bei einem einzelnen Notar erhebliche Geschäftsrückstände vorkommen sollten oder
die Erledigung eines einzelnen Geschäftes sich auffallend lang verzögern würde (urgl. §. 9),
sich hierüber zu äußern.
Die Civilkammern der Landgerichte haben die ihnen geeignet scheinenden Verfügungen
zu treffen und hierüber unter Anschluß einer auf Grund der Jahresübersichten der
Notare zu fertigenden Gesammtübersicht über die Thätigkeit der Notare ihres Bezirks
längstens bis 15. März dem Civilsenat des Oberlandesgerichts zu berichten, welcher diese
Berichte dem Justizministerinm vorlegt.
Stuttgart, den 23. Juni 1883.
Faber.