Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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rungen des Zolltarifs aus Anlaß des mit Italien abgeschlossenen Handelsvertrags, wird 
hiemit durch nachstehenden Abdruck zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 16. Juli 1883. 
Für den Staatsminister der Finanzen: 
Hölder. Wintterlin. 
Bekanntmachung. 
Naoch Artikel 7 des am 4. Mai d. J. unterzeichneten Handels= und Schiffahrtsvertrages zwischen 
dem Deutschen Reich und Italien werden vom 1. Juli d. J. ab die in dem Tarife 4 bezeichneten 
Gegenstände italienischer Herkunft (Provenienz) oder Fabrikation bei ihrer Einfuhr in Deutsch- 
land zu den durch diesen Tarif festgestellten ermäßigten Zöllen zugelassen, und zwar: 
frische Weinbeeren (Nr. 9 f des Zolltarifs) zum Zollsade von 10% (für 100 kg), 
frische Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pomeranzen, Granaten 
(Nr. 25 h 1 des Zolltarifs) zum Zollsatge 4 - 
Anmerkung. Verlangt der Zollpflichtige die Aus- 
zählung, so zahlt er für 100 Stück 65 Pf. 
frische Datteln und Mandeln (Nr. 25 h 1 des Zolltarifs) 
zum Zollsatzze.. .... ... 4 
getrocknete Datteln, Mandeln. Pomeranzen und Granaten 
(Nr. 25 h 3 des Zolltarifs) zum Zollsatte 10 
Oliven (Nr. 25p 1 des Zolltarifs) zum Zollsacttee 30 
Speiseöl in Flaschen oder Krügen (Nr. 26 à 1 des Zolltarifs) 
um Zollsatzeß... 11140 
Olivenöl in Fässern (Nr. 26 a 2 des Zolltarifs) zum Zollsahe 4 
Nach einem Beschlusse des Bundesraths vom 28. Juni d. J. finden die vorstehend ermäßigten 
Jallüüe vom 1. Juli d. J. ab auf alle derartigen Gegenstände bei ihrer Einfuhr in das deutsche 
Zollgebiet Anwendung, soweit die Gegenstände nicht aus Spanien oder dessen Besitzungen stammen. 
Die Abstammung der Waaren aus anderen Ländern als Spanien oder dessen Besitzungen ist 
durch behördliche, eventuell in beglaubigter Uebersetzung beizubringende Atteste des Heimathlandes 
oder in anderer Weise (Vorlegung von Schiffspapieren, Fakturen, Original-Frachtbriefen, kauf- 
männischen Korrespondenzen 2c.) glaubhaft nachzuweisen. 
Der Erbringung dieses Nachweises bedarf es nicht, wenn die in Frage kommenden Waaren 
als Passagiergut von Reisenden eingehen. 
In Fällen, wo über die Abstammung der vorbezeichneten Waaren aus einem anderen Lande 
als Spanien Zweifel nicht bestehen, kann mit Genehmigung des Amtsvorstandes von der Bei- 
bringung eines besonderen Nachweises über die Herkunft der Waare Abstand genommen werden. 
Berlin, den 30. Juni 1883. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Burchard.
	        
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