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besondere Gründe entgegenstehen, auf sein Ansuchen die Erlaubniß zum Selbstbereiten
und Abgeben von durch ihn verordneten homöopathischen Arzneimitteln nach Maßgabe
der Ministerialverfügung vom 1. Juni 1866 vom Ministerium des Innern in wider-
ruflicher Weise ertheilt werden.
Wird von den Vorständen homöopathischer Apotheken oder Dispensatorien den vor-
stehenden Vorschriften trotz erfolgter Warnung der Aussichtsbehörde von Neuem zuwider-
gehandelt, so kann den am gleichen Ort oder in dessen nächster Umgebung ansäßigen ho-
Mröopathischen Aerzten von dem Ministerium des Innern die Dispensirbefugniß in wider-
ruflicher Weise verliehen werden.
Wenn in einem solchen Falle die Apotheke an einen andern Inhaber übergeht, so
entscheidet das Ministerium des Innern darüber, ob die Dispensirbefugniß zu wider-
rufen sei.
Im Uebrigen ist die Einräumung der mehrgedachten Befugniß an homöopathische
Aerzte nur in Ausnahmsfällen im Wege einer durch K. Entschließung erfolgenden Dis-
pensation möglich.
F. 16.
Uebergangsbestimmung.
Die Vorstände derjenigen Apotheken, welche die in dieser Verfügung an die Errichtung
und den Bestand homöopathischer Apotheken und Dispensatorien geknüpften Wirkungen
für sich in Anspruch nehmen wollen, haben binnen sechs Wochen hievon dem Ministerium
des Innern Anzeige zu erstatten, worauf von diesem eine Visitation durch einen homöo-
pathischen Arzt und einen Pharmazeuten angeordnet und sodann je nach dem Visitations-
befund Entscheidung getroffen werden wird.
Stuttgart, den 25. Juli 1883.
Hölder.
Anlage.
Instruktisn
für die Visitateren homsspathischer Apstheken und Dispensaterien.
Bei der Visitation homöopathischer Apotheken und Dispensatorien ist eingehend zu
untersuchen, ob die Einrichtung und der Betrieb derselben überall den Vorschriften der