Samstag den 11. Februar 1860. 25. Jahrgang. N 3.
Dr. J. A. Feuffert's
Plätter für Kechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Inhalt: Liegt Privaturkundensälschung auch dann vor, wenn der Inhalt einer
Prloaturkunde durch Betrug zu Stande kam, und deßbalb nicht in der
Absscht des Ausstellers gelegen war' — Zu §. 65 Mbf. 2 der Proz.=Nov.
v. 17. Nov. 1837.
Hiegt Privaturkundenfälschung auch dann vor, wenn
der Inhalt einer Privaturkunde durch Betrug zu
Stande kam, und dehhalb nicht in der Absicht des
Ausstellers gelegen war?
Jede Urkundenfälschung setzt das Bestehen einer
wirklichen Urkunde voraus, sie ist daher nicht eher
denkbar, als bis eine Skriptur formell zur Urkunde
geworden, sohin jene Merkmale angenommen hat,
welche nach prozessualischen Grundsätzen zum Begriffe
einer Urkunde erfordert werden. Zu diesen Merkmalen
gehört aber da, wo nicht die Eigenthümlichkeit
des Inhaltes eine Ausnahme begründet, die
Unterschrift des Ausstellers. Denn erst wenn diese
der Skriptur beigesetzt ist, kann die Aechtheit oder
Falschheit beurtheilt werden, da das wirkliche Herrühren
von der unterzeichneten Person den Begriff der
Techtheit bedingt.
Ob hiezu genüge, daß die Namensunterschrift
wirklich von derjenigen Person herrühre, auf welche
sie lautet, oder ob auch der Inhalt zur Zeit der
Unterschrift in der Absicht des Ausstellers gelegen
sein müsse, soll hier näher untersucht werden.
Hierbei würde zuvörderst zu unterscheiden sein
zwischen
a) Urkunden, die von einem Anderen, als dem
Neue Folge V. Band.