Full text : Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

Samstag  den  11.  Februar  1860.  25.  Jahrgang.  N  3.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Liegt  Privaturkundensälschung  auch  dann  vor,  wenn  der  Inhalt  einer
Prloaturkunde  durch  Betrug  zu  Stande  kam,  und  deßbalb  nicht  in  der
Absscht  des  Ausstellers  gelegen  war'  —  Zu  §.  65  Mbf.  2  der  Proz.=Nov.
  v.  17.  Nov.  1837.

Hiegt  Privaturkundenfälschung  auch  dann  vor,  wenn

der  Inhalt  einer  Privaturkunde  durch  Betrug  zu

Stande  kam,  und  dehhalb  nicht  in  der  Absicht  des
Ausstellers  gelegen  war?

Jede  Urkundenfälschung  setzt  das  Bestehen  einer
wirklichen  Urkunde  voraus,  sie  ist  daher  nicht  eher
denkbar,  als  bis  eine  Skriptur  formell  zur  Urkunde
geworden,  sohin  jene  Merkmale  angenommen  hat,
welche  nach  prozessualischen  Grundsätzen  zum  Begriffe
einer  Urkunde  erfordert  werden.  Zu  diesen  Merkmalen
  gehört  aber  da,  wo  nicht  die  Eigenthümlichkeit
  des  Inhaltes  eine  Ausnahme  begründet,  die
Unterschrift  des  Ausstellers.  Denn  erst  wenn  diese
der  Skriptur  beigesetzt  ist,  kann  die  Aechtheit  oder
Falschheit  beurtheilt  werden,  da  das  wirkliche  Herrühren
  von  der  unterzeichneten  Person  den  Begriff  der
Techtheit  bedingt.

Ob  hiezu  genüge,  daß  die  Namensunterschrift
wirklich  von  derjenigen  Person  herrühre,  auf  welche
sie  lautet,  oder  ob  auch  der  Inhalt  zur  Zeit  der
Unterschrift  in  der  Absicht  des  Ausstellers  gelegen
sein  müsse,  soll  hier  näher  untersucht  werden.

Hierbei  würde  zuvörderst  zu  unterscheiden  sein
zwischen

a)  Urkunden,  die  von  einem  Anderen,  als  dem
Neue  Folge  V.  Band.