Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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4. Juli d. J. beizufügende Erklärung des Absenders und die Bescheinigung der zustän- 
digen Behörde muß nach dem in der Anlage beigefügten Formular erfolgen, 
2) die zu Ertheilung der Bescheinigungen in Württemberg zuständigen Behörden 
sind die Schultheißenämter und zwar jeweils derjenigen Gemeinden, auf deren Markung 
die Bodenfläche liegt, von welcher die auszuführenden Gegenstände stammen; 
3) als amtliche Sachverständige, auf deren Ertlärung die schultheißenamtlichen 
Bescheinigungen abzugeben sind, gelten die feldtundigen Mitglieder der Gemeinderäthe. 
Wenn solche in einer Gemeinde nicht zur Verfügung stehen, so sind von dem Gemeinde- 
rath besondere Sachverständige aufzustellen und eidlich zu verpflichten. 
Stuttgart, den 15. September 1883. 
Hölder. 
Anlage. 
I. Erklärnug des Abseuders. 
Der Unterzeichnete) 
erklärt hiermit, 
a. daß der ganze Inhalt der beifolgenden Sendung#) 
bezeichnet mit 5) 
enthaltend) 
aus seiner eigenen Gartenanlage in ½n) 
stammt; 
b. daß die Senduns für 5) 
in?) . 
bestimmt itt. 
c. daß die Sendung Reben nicht enthält; bal 
„ enthält. ält. 
d. daß die Sendung Pflanzen mit Erdballen nicht enkhüll. 
A den ien 
(Unterschrift.) 
1) Name (Firma), Stand oder Gewerbe, Wohnort. 
2) Anzahl und Boschsffenheit der Kollis (Kisten, Körbe). 
) Markirung und Numm 
4) Angabe des Inhalts der Sendung (Gattung der Sträucher, Blumen u. s. w.). 
5) Angabe des Ortes, wo sich die Gartenanlage befindet. 
éu. 7) Name und Wohnort deojenigen, für den die Sendung bestimmt ist.
	        
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