Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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anstalt, falls die telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphen- 
anstalt nicht versehenen Postorte gerichtet ist; 
d) insofern die Anweisung nicht mit dem Vermerk postlagernd versehen ist, das 
Eilbestellgeld für die Bestellung am Bestimmungsort bzw. für die Bestellung 
von der letzten Postanstalt nach dem Wohnorte des Adressaten (8. 28). 
Die Gebühren unter a und b sind stets vom Absender vorauszubezahlen; dagegen 
bleibt es in sein Belieben gestellt, ob er die Gebühren unter o und d ebenfalls voraus- 
bezahlen oder deren Entrichtung dem Adressaten überlassen will. 
VI Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang des Ueberweisungs- 
Telegramms dasselbe dem Adressaten, ohne Unterschied, ob dieser im Orts= oder Land- 
bestellbezirk wohnt, durch einen besonderen Boten zuzustellen. Die Auszahlung des an- 
gewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe des mit der Ouittung des berechtigten Em- 
pfängers versehenen Ueberweisungs-Telegramms. 
VII Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine Postanstalt besteht, 
können ermächtigt werden, in Vertretung der Postanstalt Beträge auf Postanweisungen, 
welche auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern anzunchmen 
oder am Bestimmungsorte auszuzahlen. 
  
8. Im §. 20, „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen“ betreffend, 
treten folgende Aenderungen ein: 
1. Der 1. Satz im Absatz XIV erhält die Fassung: 
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des 
Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest" 
auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung 
einer solchen Person bedarf. 
2. Der Absatz XVII hat künftig zu lauten: 
XVII Formulare zu Postaufträgen können bei den Postanstalten zum Preise von 
1 Pf. für je 2 Stück bezogen werden. Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene 
Rechnung hergestellte Formulare zu Postaufträgen postmäßig zu verwenden; es steht ihnen 
jedoch frei, die Ausfüllung der von der Post bezogenen Formulare zu Postaufträgen 
ganz oder theilweise durch Druck bewirken zu lassen.
	        
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