Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

2. Er darf dem Gewerbebetriebe keine Person mit sich führen, die in dem Scheine nicht 
genannt ist. 
3. Er darf mit anderen als den auf der ersten Seite des Scheines bezeichneten Waaren und 
Leistungen das Gewerbe nicht betreiben. 
Ausgeschlossen vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen sind: geistige Getränke, 
soweit nicht das Feilbieten derselben von der Ortspolizeibehörde im Falle besonderen Bedürf- 
nisses vorübergehend gestattet ist; gebrauchte Kleider, gebrauchte Wäsche, gebrauchte Betten 
und gebrauchte Bettstücke, insbesondere Bettfedern, Menschenhaare, Garnabfälle, Enden und 
Dräumen von Seide, Wolle, Leinen oder Baumwolle; Gold= und Silberwaaren, Bruchgold 
und Bruchsilber, sowie Taschenuhren; Spielkarten; Staats= und sonstige Werthpapiere, Lotterie- 
loose, Bezugs= und Antheilscheine auf Werthpapiere und Lotterieloose; explosive Stoffe, ins- 
besondere Feuerwerkskörper, Schießpulver und Dynamit; solche mineralische und andere Oele, 
welche leicht entzündlich sind, insbesondere Petroleum, sowie Spiritus; Stoß-, Hieb= und 
Schußwaffen: Gifte und gifthaltige Waaren, Arznei= und Geheimmittel. 
Ausgeschlossen vom Feilbieten im Umherziehen sind serner: Druckschriften, andere Schriften 
und Bildwerke, insofern sie in sittlicher oder religiöser Beziehung Aergerniß zu geben geeignet 
sind, oder welche mittelst Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden. 
Endlich sind von dem Gewerbebetriebe im Umherziehen ausgeschlossen: die Ausübung 
der Heilkunde, insoweit der Ausübende für dieselbe nicht approbirt ist; das Aufsuchen sowie 
die Vermittelung von Darlehnsgeschäften und von Nücklaufsgeschäften ohne vorgängige Be- 
stellung, ferner das Aufsuchen von Bestellungen auf Staats= und sonstige Werthpapiere, 
Lotterieloose und Bezugs-- und Antheilscheine auf Werthpapiere und Lotterieloose; das Auf- 
suchen von Bestellungen auf Branntwein und Spiritus bei Personen, in deren Gewerbebetriebe 
dieselben keine Verwendung finden. 
4. In einem anderen, als dem auf der ersten Seite des Scheines genannten Bezirke darf der 
Inhaber das Gewerbe nicht betreiben, bevor ihm durch einen Vermerk der zuständigen Behörde 
in dem Scheine solches gestattet ist. 
5. Im Zollgrenzbezirk ist für den Handel im Umherziehen noch besondere Erlaubniß nöthig; in 
der Erlaubniß werden das Gebiet und die Waaren, für welche sie gilt, ausdrücklich bezeichnel. 
6. Zum Zwecke des Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige Erlaubniß der Eintritt in fremde 
Wohnungen, sowie zur Nachtzeit das Betreten fremder Häuser und Gehöfte nicht gestattet. 
7. In jedem Bundesstaate muß der Inhaber dieses Scheines, bevor er den Gewerbebetrieb 
beginnt, den für den Staat geltenden Steuervorschriften genügt haben. Insbesondere hat 
er die Landessteuern (Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben) zu entrichten. 
8. Wer Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke im Umherziehen feilbieten will, hat ein 
Verzeichniß derselben der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Wohnorts zur Genehmigung 
vorzulegen. Der Gewerbetreibende darf nur die in dem genehmigten Verzeichnisse enthaltenen 
Druckschriften, anderen Schriften oder Bildwerke bei sich führen, und ist verpflichtet, das 
Verzeichniß während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der 
zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, 
auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Verzeichnisses einzustellen. 
Berlin, den 31. Oktober 1883. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
von Boetticher.
	        
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