Contents: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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erstattung eines gesetzwidrig auf Rechnung einer Kasse übernom- 
menen Betrages im Weigerungsfall nur durch Beschreitung des 
ordentlichen Rechtsweges herbeigeführt werden. 
8. Bei streitigen Ansprüchen Dritter gegen die Kassen, z. B. 
der Aerzte, Lieferanten, Apotheker usw. entscheiden ebenfalls die 
ordentlichen Gerichte, da solche Ansprüche auf das Privatrecht 
sich stützen. Ein Kassenarzt, d. h. ein Arzt, der in einem dauern- 
den Dienstverhältnis zu einer Krankenkasse steht, oder in einem 
einzelnen Falle auf Ersuchen der Kasse die ärztliche Behandlung 
eines Versicherten übernommen hat, kann auf Grund des Dienst- 
vertrages von der Kasse eine Vergütung für die geleisteten Dienste 
und Ersatz seiner Auslagen fordern. Die Höhe der Vergütung 
richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung oder nach $ 612 
BGB. und $ 80 Abs. 2 GO. 
Auf Grund der Vorschriften des BGB. über die Geschäfts- 
führung ohne Auftrag kann ein Arzt, der obne einen Vertrag mit 
der Kasse ein Kassenmitglied bebandelt hat, Vergütung unmittel- 
bar bei der Kasse fordern; vgl. $$ 677, 678, 683 BGB. Dies 
kann auch bei dem Arzte zutreffen, der ohne Auftrag der Kasse 
ein Kassenmitglied behandelt hat. Ist der Arzt von dem Ver- 
sicherten gerufen — was in den meisten Fällen zutreffen wird — 
so kann er sich natürlich auch unmittelbar an den Versicherten 
halten. Zur Begründung seines Anspruches hat der Arzt in beiden 
Fällen eine „spezifizierte Rechnung“ einzureichen (SEUFF. Arch. 60 
S. 223). 
Der Arzt als Geschäftsführer ohne Auftrag hat der Kasse 
nach 88 681, 666 BGB. die Uebernahme der Geschäftsführung, 
sobald es tunlich ist, der Krankenkasse anzuzeigen und, wenn 
nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, deren Entschließun- 
gen abzuwarten, auch sonst ihr die erforderlichen Nachrichten zu 
geben. Die Außerachtlassung dieser Vorschriften kann nicht nur 
unter Umständen eine Schadensersatzpflicht des Arztes nach sich 
ziehen (RGZ. 63 S. 684), sondern auch seinen Anspruch auf Ver- 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXI. 4. 35
	        
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