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Als Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus ist der Verkauf in Quantitäten von weniger
als 2 Liter zu betrachten.
Auch der Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus in Apotheken ist von Erlaubniß nach §. 38
der Gew. O. abhängig, soweit die Abgabe nicht ausschließlich zu medizinischen Zwecken erfolgt.
Hinsichtlich des Umfangs der Gewerbebefugnisse bei den nach dem früheren württembergischen
Recht konzessionirten Wirthschaftsgewerben ist der Inhalt des Konzessionsdekrets entscheidend.
§F. 9.
Nicht als ein Wirthschaftsbetrieb im Sinne des §. 33 der Gew.O., sondern als eine nicht
unter die Bestimmungen der Gew.O. fallende Selstbverwerthung landwirthschaftlicher Erzeugnisse ist der
Ausschank des in eigenen oder gepachteten Weinbergen erzeugten Weins durch die Weinproduzenten zu
behandeln, sofern sich dieser Ausschank innerhalb der durch das Herkommen und die früheren Landes-
gesetze gezogenen Grenzen hält. Hienach ist bis auf Weiteres davon auszugehen, daß der Ausschank im
Lauf des ersten Jahres erfolgen muß und nur ein Vierteljahr lang, ununterbrochen gerechnet, und nach
Umständen mit oberamtlicher Erloubniß bis zu sechs Monaten, fortgesetzt werden darf, und daß ferner
dieses Ausschanksrecht denjenigen Weinproduzenten nicht zu statten kommt, welche außer ihrem eigenen
Exrzeugnisse erkauften oder sonst erworbenen Wein einlegen. Die oberamtliche Erlaubniß zur Ausdehnung
dieses Ausschanks über ein Vierteljahr hinaus ist nicht ohne vorherige Kognition darüber zu ertheilen, daß
der fragliche Ausschank auf den selbsterzeugten Wein beschränkt worden ist, daß bei demselben keine Miß-
stände zu Tage getreten sind, und daß die Verhältnisse eine anderweitige entsprechende Verwerthung des
Weins des betreffenden Produzenten erschweren.
Als nicht unter die Bestimmungen des 8. 88 der Gew.O. fallend ist ferner zu behandeln der
Ausschank von Getränken ausschließlich an Militärpersonen innerhalb der Kasernen, Lagerplätze, bei
militärischen Manövern u. s. w. durch die von der Militärbehörde ermächtigten Personen (Marketender).
g. 10.
Die Vorschriften der Steuergesetze, wonach der Verkauf von Wein und Obftmost und von
Branntwein und Spiritus in Quantitäten unter 20 Liter dem Umgeld bezw. der Branntweinkleinverkaufs=
abgabe unterliegt (Wirthschaftsabgabengesetz vom 9. Juni 1827, Reg. Bl. S. 269, Gesetz, betr. die Ab-
gabe von dem zur Branntweinbereitung verwendeten Malz und die Abgabe vom Branntweinkleinverkauf
vom 21. August 1865, Reg. Bl S. 287, Gesetz, betr. die Abänderung einzelner Bestimmungen der
Wirthschaftsabgabengesetze vom 12. Dezember 1871, Reg Bl. S. 338), und die dazu ergangenen Voll-
zugsvorschriften werden dadurch nicht berührt, daß zu dem Verkauf von Wein und Obstmost über die
Straße und zu dem Verkauf von Branntwein und Spiritus in Quantitäten von 2 bis 20 Liter polzzei-
liche Erlaubniß nicht erforderlich ist.
8. 11.
Die Ertheilung der Erlaubniß zum Ausschank von Branntwein oder zum Kleinhandel mit
Branntwein oder Spiritus, also zum Verkauf in Quantitäten unter zwei Liter, ist von dem Nachweise
eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig. Nur für die Erlaubniß zum Ausschank von Branntwein im