Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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tigungen nicht überschritten, daß Wirthschaftsberechtigungen, welche durch Verjährung erloschen sind, 
nicht wieder in Betrieb gesetzt werden, und daß nicht unter dem Vorwand der Ausübung einer Wirth- 
schaftskonzession als Stellvertreter ein selbständiges Wirthschaftsgewerbe ohne die erforderliche polizeiliche 
Konzession ausgeübt wird. Die Steuerbehörden werden den Oberämtern bei Ueberwachung der Wirth- 
schaften ertheilter Anweisung gemäß behilflich sein. Ihrerseits haben die Oberämter den Steuerbehörden 
auf Verlangen über den Bestand der Wirhhschaftsberechtigungen und auf Anfragen über die Zuläffigkeit 
der Wiederaufnahme einer eingestellt gewesenen und der Ausllbung einer nicht alsbald nach der Konzes- 
sionirung in Betrieb geseßten Wirthschaft Auskunft zu ertheilen. 
Die Ortspolizeibehörden haben ferner darüber zu wachen, daß die Lokalitäten, in welchen die 
Wirthschaften betrieben werden, in einem den polizeilichen Anforderungen und gestellten Konzessionsbe- 
dingungen entsprechenden Zustand erhalten werden. Wenn ein Wirth dießbezüglichen Aufforderungen 
nicht nachkommt, ist an das Oberamt Bericht zu erstatten, welches hierauf Anordnung zu treffen und 
eventuell wegen Entziehung der Konzession gemäß §. 53 der Gew.O. Antrag an die Kreisregierung zu 
stellen hat. 
K. 19. 
Das Feilbieten geistiger Getränke innerhalb des Gemeindebezirks des Wohnorts oder der ge- 
werblichen Niederlassung im Umherziehen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, 
Plätzen oder an andern öffentlichen Orten darf von den Ortsvorstehern nur dann, wenn bei besonderen 
Gelegenheiten, wie z. B. Volksfesten und dergl. ein Bedürfniß obwaltet, und nur für die Dauer dieses 
Bedirrfnisses einzelnen zuverlässigen Personen gemäß §. 42 u Abs. 3 der Gew.O. gestattet werden. 
Personen, welche nicht im Gemeindebezirk wohnen oder ihre gewerbliche Niederlassung haben. 
darf von den Ortsvorstehern unter den gleichen Voraussetzungen das Feilbieten von geistigen Getränken 
gemöß §. 56 Abs. 2 Z. 1 der Gew.O., jedoch nur dann, wenn sie mit einem für dieses Feilbieten aus- 
gestellten Wandergewerbeschein versehen sind, und nur innerhalb der in letzterem gemäß §. 60 Abs. 1 der 
Gew.O. angegebenen räumlichen und zeitlichen Beschränkung gestattet werden. (Siehe auch §. 70 dieser 
Verfügung.) 
Sowohl in diesen Fällen, als wenn der Ortsvorsteher auf Grund des §. 67 Abs. 2 der Gew.O. 
den Verkauf geistiger Getränke auf Jahrmärkten gestattet, hat derselbe hiefür die gesetzliche Sportel 
(Nr. 90 1 6 des Sporteltarifs vom 24. März 1881) anzusetzen und einzuziehen und von der ertheilten 
Erlaubniß und der angesetzten Sportel das Ortssteueramt in Kenntniß zu setzen. 
Zu §. 33 a der Gew.O. 
S. 20. 
Die Ertheilung der Erlaubniß zu den in 3. 83 a der Gew.O. bezeichneten Gewerbebetrieben 
lommt den Oberämtern zu. 
Vor Ertheilung der Erlaubniß ist in allen Fällen der Gemeinderath darüber gutächtlich zu 
hören, ob solche Umstände vorliegen, unter welchen nach §. 33a Abs. 2 der Gew.O. die Erlaubniß ver- 
sagt werden kann.
	        
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