Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Die Aeußerung des Gemeinderaths hat sich über die Persönlichkeit des Gesuchstellers, den bis- 
herigen Geschäftsbetrieb oder Beruf und etwaige Bestrafungen desselben speziell auszusprechen, die zum 
Betrieb bestimmien Lokalitäten nach Lage und Beschaffenheit unter besonderer Berücksichtigung der dabei im 
Einzelnen in Betracht kommenden polizeilichen Anforderungen genau zu beschreiben und hinsichtlich der Frage, 
ob nach den Verhältnissen des Gemeindebezirks die Ertheilung der nachgesuchten Konzession veraulaßt erscheint 
(ogl. Gew. O. S. 38 a Abs. 2 Ziff. 3), die dafür maßgebenden Verhältnisse im Einzelnen zu erörtern. 
Hinsichtlich der Erhebung etwaiger Bestrafungen des Gesuchstellers sind die Weisungen in 8. 18 
und hinsichtlich der Lokalitäten diejenigen in I. 14 gegenwärtiger Verfügung zu beachten. Jedoch ist hin- 
sichtlich der Anforderungen an die Lokalitäten die besondere Art der Produktionen, welche in denselben 
veranstaltet werden sollen, zu berücksichtigen und auf die Sicherung gegen Unglücksfälle, insbesondere 
Feuersgefahr, zu achten. (Vgl. oben §. 7 letzter Absap.) 
Die Aeußerung des Gemeinderaths ist auch bei Gesuchen um die Erlaubniß zur Verlegung des 
Betriebs in ein anderes Lokal und über die Qualifikation eines Stellvertreters einzuholen. 
8. 21. 
Die Erlaubmiß ist auf einzelne bestimmte Arten der in §. 33 a der Gew.O. bezeichneien Betriebe 
einzuschränken, wenn der Gesuchsteller ein in dieser Weise beschränktes Gesuch stellt, oder wenn speziell der 
Zulassung einzelner dieser Betriebe einer der in §. 33 a Abs. 2 3. 1—3 der Gew.O. bezeichneten Gründe 
entgegensteht. 
Hinsichtlich der Ausübung der Konzession, insbesondere hinsichtlich der sicherheits- und sitten- 
polizcilichen Kontrole sind die durch die besondere Art des Betriebes veranlaßten polizeilichen Anordnungen 
nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu treffen. 
Für die Ertheilung der Konzession nach §. 33 a der Gew.O. ist eine Sportel nach Nr. 64 des 
Sporteltariss vom 24. März 1881 anzusetzen, welche in der Regel nicht unter 25 Mark zu bemessen ist. 
Wegen des Verfahrens bei Versagung der Erlaubniß und in den Fällen des §. 88 #letzter 
Absatz siehe 98. 32 und 52 gegenwärtiger Verfügung. 
5. 22. 
Zu beachten ist, daß auch diejenigen Unternehmer, welche bereits eine Konzession als Schauspiel- 
unternehmer oder zum Wirthschaftsbetrieb besitzen, für den in §. 38 a der Gew.O. bezeichneten Betrieb 
einer besonderen Erlaubniß nach dieser Gesetzesbestimmung bedürfen, und daß andererseits die nach §. 33 a 
der Gew.O. ertheilte Konzession weder die Befugniß zum Betrieb des Gewerbes als Schauspielunterneh- 
mer noch zum Wirthschoftsbetrieb in sich begreift. 
Auf die Veranstaltung von Aufführungen bloßer Instrumentalmusik und die Hergabe der Räume 
zu solchen findet z. 33 a der Gew.O. keine Anwendung. 
Diejenigen, welche bereits vor dem 1. Jonuar 1884 den in diesem §. 33 a bezeichneten Ge- 
werbebetrieb begonnen haben, bedürfen gemäß §. 1 Abs. 2 der Gew.O. keiner Konzession zur Fortsetzung 
des Betriebes. (Siehe übrigens §. 83 a Abs. 3.) Hiebei ist jedoch vorausgesetzt, daß dieselben die in 
§. 33# bezeichnete Thätigkeit als Gewerbe ausgeübt also nicht nur gelegentlich oder vereinzelt derartige 
Aufführungen veranstaltet haben und dgl. 
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