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III Ueber Bücherpostsendungen mit Postauftrag wird ein Einlieferungsschein
nicht ertheilt, sofern der Absender nicht die Einschreibung unter Zahlung der Ein-
schreibgebühr (§. 26) ausdrücklich verlangt hat.
IV Die Vorzeigung und Aushändigung der Postaufträge zu Bücher-
postsendungen und ihrer Anlagen erfolgt nach den Grundsätzen für Postanfträge
zur Einziehung von Geldbeträgen (§. 20).
Wird die Annahme sofort bestimmt verweigert, so wird die Sendung an den Absender
kosteufrei zurückgesandt, und zwar unter Einschreibung, wenn sie bei der Einlieferung ein-
geschrieben worden war. Ein Gleiches tritt ein, wenn bei solchen Sendungen, deren Post-
auftrag den Vermerkt „Ohne Frist“ trägt, bei der ersten Vorzeigung die Zahlung nicht
geleistet wird. In den übrigen Fällen ist es dem Empfänger überlassen, die Anlagen
des Postauftrags entweder unter sofortiger Zahlung des vollen Geldbetrages,
welcher auf letzterem angegeben ist, oder unter dem Verlangen der späteren Be-
richtigung dieses Betrages anzunehmen.
Wird der Betrag nicht sofort berichtigt, so werden dem Empfänger die Drucksachen
gegen Vollziehung der Quittung auf der Rückseite des Postanftrags ausgehändigt. Der
Postauftrag wird ihm sodann nach Ablauf von 7 Tagen nochmals behufs Berichtigung
der Auftragssumme vorgezeigt. Erfolgt auch bei dieser wiederholten Vorzeigung die
Zahlung nicht, so wird der mit entsprechender Bescheinigung des Bestellbediensteten zu
versehende Postauftrag sammt beigefügtem Postanweisungsformular ohne Anschreiben als
Postsache an den Absender zurückgesandt. Eine Zurücknahme der Drucksachen sei-
tens der Post ist in diesem Falle unstatthaft. Die weitere Abwickelung der Ange-
legenheit bleibt vielmehr lediglich dem Absender und Empfänger überlassen.
V Die für Bücherpostsendungen mit Postauftrag bezahlten Beträge werden den
Absendern mittels der beigefügten Postanweisung übermittelt, und zwar unter Berechnung
des tarifmäßigen Frankos für letztere.
VI Für die auf Bücherpostsendungen eingezogenen Geldbeträge haftet die Postver-
waltung wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehen de
Gewähr insbesondere gegen Verlust und Beschädigung der Bücherpostsendungen selbst,
sowie für rechtzeitige Vorzeigung, Bestellung, Rücksendung rc. wird nicht geleistet.
Ist eine derartige Sendung unter Einschreibung eingeliefert worden, so wird für dieselbe
in gleichem Umfange wie für Einschreibsendungen Gewähr geleistet.