Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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gz. 28. 
Zu g. 33b der Gew. O. 
Die Erlaubniß zu den in §. 33b der Gew.O. bezeichneten Aufführungen u. s. w. wird durch 
die Ortsvorsteher ertheilt. Sie ist nur je für den einzelnen Fall unter näherer zeitlicher Begrenzung zu 
ertheilen, kann von besonderen Bedingungen in Bezug auf die Art des Betriebs abhöngig gemacht und 
nach freiem Ermessen versagt werden. 
Für die Ertheilung der Erlaubniß ist eine Sportel nach Nr. 64 des Sporteltarifs vom 24. März 
1881 anzusezzen. 
Soferne für den betreffenden Gewerbebetrieb Accise zu bezahlen ist (§. 5 des Accisegesetzes vom 
18. Juli 1824), haben die Ortsvorsteher von der Erlaubnißertheilung das Ortssteueramt (in Stuttgart 
das Hauptsteueramt) so zeitig zu benachrichtigen, daß die verfallende Accise vorschriftsmäßig eingezogen 
werden kann. 
Zu beachten ist, daß diejenigen Personen, welche im Gemeindebezirk oder in der diesem gleich- 
gestellten nächsten Umgebung (§. 55 der Gew.O.) wohnen, zu den in §. 33b der Gew.O. bezeichneten Pro- 
duktionen an andern als den daselbst bezeichneten Orten namentlich in Wirthschaften und den Lokalen der 
in J. 33 a der Gew.O. bezeichneten Unternehmer unbeschadet des Erfordernisses der Konzession für die 
Lokalinhaber (§. 33 a der Gew.O.) einer polizeilichen Erlaubniß nicht bedürfen. Vergleiche dagegen be- 
züglich derjenigen Personen, welche diesen Gewerbebetrieb im Umherziehen auslben, die 88. 55 und 60 a 
der Gew.O. 
Zu F. 34 der Gew.O. 
g. 24. 
Die Erlaubniß zum Betrieb des Geschäfts eines Pfandleihers oder Rücdkaufshändlers ist in Ort- 
schaften, für welche dies durch Ortsstatut (§. 142 der Gew.O.) festgesetzt wird, von dem Nachweis eines 
vorhandenen Bedürfnisses abhängig. 
Die Oberämter haben bei einkommenden Gesuchen um die Erlaubniß zu diesem Gewerbebetrieb 
alsdann, wenn der Gemeinderath des Orts, in welchem das Geschäft betrieben werden will, über die 
Erlassung eines solchen Ortsstatuts noch nicht Beschluß gefaßt hat, oder wenn derselbe zwar früher ein 
solches Ortsstatut nicht zu erlassen beschlossen hat, in der Zwischenzeit aber eine Aenderung der bezüg- 
lichen Verhältnisse anzunehmen ist, vor Erledigung des Gesuchs eine Beschlußfassung des Gemeinderaths 
über die Frage der Erlassung eines Ortsstatuts und dessen Feststellung und Genehmigung herbeizuführen. 
S. 25. 
Für die Ertheilung der Erlaubniß zum Betrieb des Pfandleih= und Nücklaufsgeschäfts sind 
die Oberämter zuständig. 
Darüber, ob gegen den Gesuchsteller keine Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des- 
selben in Bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb darthun, ist eine sich eingehend über die Per- 
sönlichkeit des Gesuchstellers aussprechende Aeußerung des Gemeinderaths einzuholen. Ueber etwaige Be- 
strafungen desselben ist jedesmal in Gemäßheit der Weisungen des §. 13 Erhebung zu pflegen.
	        
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