8. 48.
Die Ortspolizeibehörden und Oberämter haben darüber zu wachen, daß Gewerbe, zu deren Be-
trieb eine polizeiliche Erlaubniß, Konzession u. dergl. erforderlich ist, nicht unter dem Vorwand einer Stell-
vertretung ohne dic erforderliche polizeiliche Erlaubniß ausgeübt werden.
Im Falle der Entdeckung von Zuwiderhandlungen haben die Oberämter den unbefugten Betrieb
zu verhindern und Bestrafung der Schuldigen nach §. 147 Ziff. 1 der Gew.O. durch Anzeige an den
Amtsanwalt herbeizuführen.
8. 49.
Zu g. 48 der Gew.O.
Der Erwerber oder Pächter einer dinglichen Wirthschaftsberechtigung hat, wenn er dieselbe in
eigener Person ausüben will, hievon durch Vermittlung des Ortsvorstehers dem Oberamt Anzeige zu er-
statten und dessen Entschließung über die Zulässigkeit der persönlichen Uebernahme des Betriebs nachzusuchen.
Der Ortsvorsteher hat dem Oberamt mit diesem Gesuch eine Aeußerung des Gemeinderaths da-
rüber vorzulegen, ob nicht Thatsachen der in §. 33 Abs. 2 Ziff. 1 der Gew.O. bezeichneten Art gegen
den Nachsuchenden vorliegen. Wenn gegen die Persönlichkeit des Nachsuchenden keine Thatsachen der in
§. 33 Abs. 2 Ziff. 1 der Gew.O. bezeichneten Art vorliegen, so ist demselben die Ausübung seiner Wirth-
schaftsberechtigung in eigener Person zu gestatten und hievon dem Kameralamt und dem Gemeinderath
Kenntniß zu geben.
Wenn dem Inhaber oder Pächter der realen Wirthschaftsberechtigung die Ausübung derselben in
eigener Person wegen mangelnder Qualifikation nicht gestattet ist, so bleibt ihm deren Ausübung durch
einen geeigneten Stellvertreter vorbehalten und ist hienach §. 46 gegenwärtiger Verfügung zu beachten.
Die Inhaber dinglicher Wirthschaftsberechtigungen sind in gleicher Weise wie die persönlich be-
rechtigten Wirthe verpflichtet und erforderlichen Falls von den Ortspolizeibehörden und Oberämtern dazu
anzuhalten, die Lokale, in welchen die Wirthschaft betrieben wird, in einem den polizeilichen Anforderungen
entsprechenden Zustand zu erhalten.
§. 50.
Zu §. 49 der Gew.O.
Bei der Instruktion und bei der etwaigen mündlichen Verhandlung Über Gesuche um die Ge-
nehmigung von gewerblichen Anlagen der in Abs. 1 des §. 49 der Gew.O. bezeichneten Art ist dann.
wenn die Fertigstellung der Anlage und der Beginn des Beniebes binnen eines Jahres nicht wohl als
thunlich erscheint, der Unternehmer auf die Bestimmung des §. 49 Abs. 1 der Gew.O. aufmerksam zu
machen und ihm die Stellung eines Antrags auf Ertheilung einer besonderen Frist anheimzugeben oder
von Amtswegen demselben eine angemessene Frist zu ertheilen.
Wird eine besondere Frist gemäß §. 49 Abs. 1 der Gew.O. nicht ertheilt, so ist in die Ge-
nehmigungsurkunde eine Hinweisung auf die in dieser Gesetzesbestimmung gegebene Frist aufzunehmen.
Nach Ablauf der Frist für den Beginn des Betriebs der Anlage hat sich das Oberamt dorüber
zu vergewissern, ob die Anlage ausgeführt und in Betrieb gesetzt worden ist.