Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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11. Der 8. 28 erhält folgende Fassung: 
g. 28. 
Durch Eilboten zu bestellende Sendungen. 
1 Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Adressaten besonders zugestellt 
werden sollen, müssen in der Aufschrift einen Vermerk tragen, welcher unzweideutig das 
Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung an den Adressaten sogleich nach der Ankunft durch 
besonderen Boten erfolgen soll (Eilbestellung). Diesem Zweck entsprechen folgende, vom 
Absender durch Unterstreichen besonders hervorzuhebende Vermerke: „durch Eilboten“, 
„durch besonderen Boten“, „besonders zu bestellen“, „sofort zu bestellen“. Bezeichnungen 
wie „cito, cilissime, dringend, eilig“ r2c. bleiben unberücksichtigt. 
II Im Falle der Vorausbezahlung des Botenlohns hat der Absender unter dem 
Vermerk, durch Eilboten" 2c. hinzuzufügen: „Bote bezahlt“., Bei Packeten ist letzterer Ver- 
merk sowohl auf der Sendung selbst, als auch auf der etwaigen Begleitadresse anzubringen. 
III Bei Sendungen an Adressaten, die im Orts= oder im Landbestellbezirk des Auf- 
gabe-Postorts wohnen, ist die Eilbestellung ausgeschlossen; desgleichen bei Sendungen mit 
Zustellungsurkunden. 
IV. Innerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Postanstalt werden die 
Sendungen stets in unbeschränkter Weise, nach Orten des Landbestellbezirks dieser Post- 
anstalt dagegen nur gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen (Briefe, Postkarten, 
Drucksachen, Waarenproben, Nachnahmebriefe), Postanweisungen nebst den zugehörigen 
Geldbeträgen, Packete ohne Werthangabe bis zum Gewicht von 5 Kilogramm, sowie Sen- 
dungen mit Werthangabe bis zum Betrage von 400 Mark und bis zum Gewicht von 
5 Kilogramm den Adressaten durch die besonderen Boten in die Wohnung bestellt. Bei 
schwereren Packeten, sowie bei Sendungen mit höherer Werthangabe erstreckt sich die Ver- 
pflichtung der Postverwaltung zur besonderen Bestellung in die Wohnung der in Orten 
des Landbestellbezirks wohnenden Adressaten nur auf das Benachrichtigungsschreiben. Die 
Postbehörde kann, soweit es sich um Werthsendungen und um Postanweisungen handelt, 
die Eilbestellung für die Dauer der Nachtstunden beschränken. 
V Fur die Eilbestellung von Postsendungen sind zu entrichten: 
A. Im Fale der Vorausbezahlung durch den Absender: 
a) bei Sendungen an Adressaten im Ortsbestellbezirk der Post- 
anstalten, und zwar 
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