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11. Der 8. 28 erhält folgende Fassung:
g. 28.
Durch Eilboten zu bestellende Sendungen.
1 Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Adressaten besonders zugestellt
werden sollen, müssen in der Aufschrift einen Vermerk tragen, welcher unzweideutig das
Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung an den Adressaten sogleich nach der Ankunft durch
besonderen Boten erfolgen soll (Eilbestellung). Diesem Zweck entsprechen folgende, vom
Absender durch Unterstreichen besonders hervorzuhebende Vermerke: „durch Eilboten“,
„durch besonderen Boten“, „besonders zu bestellen“, „sofort zu bestellen“. Bezeichnungen
wie „cito, cilissime, dringend, eilig“ r2c. bleiben unberücksichtigt.
II Im Falle der Vorausbezahlung des Botenlohns hat der Absender unter dem
Vermerk, durch Eilboten" 2c. hinzuzufügen: „Bote bezahlt“., Bei Packeten ist letzterer Ver-
merk sowohl auf der Sendung selbst, als auch auf der etwaigen Begleitadresse anzubringen.
III Bei Sendungen an Adressaten, die im Orts= oder im Landbestellbezirk des Auf-
gabe-Postorts wohnen, ist die Eilbestellung ausgeschlossen; desgleichen bei Sendungen mit
Zustellungsurkunden.
IV. Innerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Postanstalt werden die
Sendungen stets in unbeschränkter Weise, nach Orten des Landbestellbezirks dieser Post-
anstalt dagegen nur gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen (Briefe, Postkarten,
Drucksachen, Waarenproben, Nachnahmebriefe), Postanweisungen nebst den zugehörigen
Geldbeträgen, Packete ohne Werthangabe bis zum Gewicht von 5 Kilogramm, sowie Sen-
dungen mit Werthangabe bis zum Betrage von 400 Mark und bis zum Gewicht von
5 Kilogramm den Adressaten durch die besonderen Boten in die Wohnung bestellt. Bei
schwereren Packeten, sowie bei Sendungen mit höherer Werthangabe erstreckt sich die Ver-
pflichtung der Postverwaltung zur besonderen Bestellung in die Wohnung der in Orten
des Landbestellbezirks wohnenden Adressaten nur auf das Benachrichtigungsschreiben. Die
Postbehörde kann, soweit es sich um Werthsendungen und um Postanweisungen handelt,
die Eilbestellung für die Dauer der Nachtstunden beschränken.
V Fur die Eilbestellung von Postsendungen sind zu entrichten:
A. Im Fale der Vorausbezahlung durch den Absender:
a) bei Sendungen an Adressaten im Ortsbestellbezirk der Post-
anstalten, und zwar
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