Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Nicht zu geftatten sind außer den in g. 564 genannten Geschäften auch diejenigen Geschäfte, 
insbesondere Schaustellungen, welche gegen die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen, Schaustellungen 
von Menschen, wenn der Nachweis fehlt, daß die Schaustellung mit dem freien Willen der Zurschaugestellten 
geschieht, und der Betrieb von Geschäften, welche als grober Unfug anzusehen sind, wie Wahrsagen, 
Traumdeuten u. dergl. 
-uch wenn Gewerbtreibende sich im Besitz von Wandergewerbescheinen zum Betrieb derartiger 
Geschäfte befinden sollten, ist ihnen deren Ausübung zu verbieten und die Ausdehnung des Wander- 
gewerbescheins hiezu auf den Bezirk (g. 60 Abs. 2 der Gew.O.) in allen Fällen zu versagen. 
S. 56. 
Zu §. 56 b der Gew.O. 
Hinsichtlich des Beschälbetriebs der Privatbeschälhalter hat es bei den Bestimmungen der Beschäl- 
ordnung vom 25. Dezember 1875 (Neg. Bl. S. 600) sein Bewenden. (Vgl. 8. 56 b Abs. 3 der Gew.O.) 
Zu §J. 56c der Gew.O. 
g. 57. 
Durch die Bestimmung des Abs. 2 des §. 42 der Gew.O. sind die Wanderlager von der 
Behandlung als flehende Gewerbebetriebe ausgeschlossen und den Bestimmungen über den Gewerbebetrieb 
im Umherziehen unterstellt. 
Hiedurch, sowie durch die Vorschriften des 8. 56c Abs. 2 der Gew.O. sind die Bestimmungen 
der Min. Verf. vom 19. Juni 1879 betr. die Wanderlager (Neg. Bl. S. 129) mit Ausnahme des auf 
die Auslegung des §. 8 des Freizügigkeitsgesetzes vom 1. November 1867 bezüglichen Inhalts der Nr. 11| 
daselbst aufgehoben bezw. ersegzt. 
Es bedarf der im letzten Absatz dieser Verfügung angeordneten Auflage an die Inhaber von 
Wanderlagern nicht mehr, sondern ist, wenn dieselben den Vorschriften des §. 56 Abs. 2 nicht unauf- 
gesordert nachkommen, Strafeinschreitung nach §. 148 Z. 7b der Gew.O. herbeizuführen. 
g. 58. 
Zum Feilbieten von Waaren im Umherziehen in der Art, daß dieselben versteigert (Wander- 
auttionen), oder im Weg des Glücksspiels oder der Ausspielung (Lotterie) abgesetzt werden, 
dürfen Wandergewerdescheine nicht ausgestellt werden. (§. 56e der Gew.O.) 
Denjenigen Personen, welche im Besitz eines Wandergewerbescheins zum Feilbieten von Waaren 
im Umherziehen sind, kann ausnahmsweise im einzelnen Fall und unter bestimmter Begrenzung 
hinsichtlich der Zeit und der Qualität der bezüglichen Waaren der Waarenabsatz mittelst Auktion, Glücks- 
spiels oder Lotterie nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gestattet werden: 
1) Der Absatz von Nahrungsmitteln, insbesondere solchen, welche dem raschen Verderben aus- 
gesetzt sind, mittelst Auktion kann sowohl im Anschluß an den Wochenmarttsverkehr als außerhalb des- 
selben vom Ortsvorsteher gestattet werden. 
2) Der Absatz anderer Waaren im Wege der Auktion beim Gewerbebetrieb im Umherziehen kann
	        
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