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1) bei gewöhnlichen und bei eingeschriebenen Briefen, Postkarten, Druck-
sachen und Waarenproben, sowie bei Nachnahmebriefen, Postanweisungen
nebst den zugehörigen Beträgen und bei Briefen mit Werthangabe: für
jede Sendung 25 Pf.;
2) bei Packeten ohne Werthangabe und mit Werthangabe: für jedes
Packet 10 Pf.;
b) bei Sendungen an Adressaten im Landbestellbezirt der Bestim-
mungs-Postanstalt, und zwar:
1) bei allen unter à 1 genannten Gegenständen mit Ausnahme der Briefe
mit Werthangabe über 400 Mark
für jede Sendung
und bei Briefen mit Werthangabe über 400 Mark
für das Benachrichtigungsschreiben 80 Pf.;
2) bei Packeten ohne und mit Werthangabe:
in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst durch Eilboten
bestellt werden sollen, für jedes Packet 1 Mark 20 Pf.;
falls dagegen nur das Benachrichtigungsschreiben oder die Begleit-
adresse 2c. zu bestellen ist, 80 Pf.
B. Im Falle der Entrichtung des Botenlohns durch den Adressaten:
bei allen Sendungen die wirklich erwachsenden Botenkosten, mit der Maßgabe, daß bei
Bestellung im Ortsbestellbezirk in Ansatz kommen, und zwar:
1) bei den unter Aa genannten Gegenständen:
für jeden Bestellgang mindestens 25 Pf.;
2) bei den unter Aa2 genannten Packeten:
für jedes bestellte Stück mindestens 10 Pf.
VI Jn Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Sendungen durch denselben
Boten an denselben Adressaten finden die vorstehenden Bestimmungen unter V gleich-
mäßige Anwendung mit der Einschränkung, daß für Gegenstände der unter VAal
bezeichneten Art, welche gleichzeitig mit einer der bei WA.2 erwähnten Sendungen
bestellt werden, Botenlohn überhaupt nicht in Ansatz kommt. Werden im Uebrigen durch
denselben Boten an denselben Adressaten gleichzeitig solche Eilpostsendungen abge-
tragen, für welche das Eilbestellgeld im Voraus bezahlt ist, und solche, bei welchen dies