Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

24 
1) bei gewöhnlichen und bei eingeschriebenen Briefen, Postkarten, Druck- 
sachen und Waarenproben, sowie bei Nachnahmebriefen, Postanweisungen 
nebst den zugehörigen Beträgen und bei Briefen mit Werthangabe: für 
jede Sendung 25 Pf.; 
2) bei Packeten ohne Werthangabe und mit Werthangabe: für jedes 
Packet 10 Pf.; 
b) bei Sendungen an Adressaten im Landbestellbezirt der Bestim- 
mungs-Postanstalt, und zwar: 
1) bei allen unter à 1 genannten Gegenständen mit Ausnahme der Briefe 
mit Werthangabe über 400 Mark 
für jede Sendung 
und bei Briefen mit Werthangabe über 400 Mark 
für das Benachrichtigungsschreiben 80 Pf.; 
2) bei Packeten ohne und mit Werthangabe: 
in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst durch Eilboten 
bestellt werden sollen, für jedes Packet 1 Mark 20 Pf.; 
falls dagegen nur das Benachrichtigungsschreiben oder die Begleit- 
adresse 2c. zu bestellen ist, 80 Pf. 
B. Im Falle der Entrichtung des Botenlohns durch den Adressaten: 
bei allen Sendungen die wirklich erwachsenden Botenkosten, mit der Maßgabe, daß bei 
Bestellung im Ortsbestellbezirk in Ansatz kommen, und zwar: 
1) bei den unter Aa genannten Gegenständen: 
für jeden Bestellgang mindestens 25 Pf.; 
2) bei den unter Aa2 genannten Packeten: 
für jedes bestellte Stück mindestens 10 Pf. 
VI Jn Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Sendungen durch denselben 
Boten an denselben Adressaten finden die vorstehenden Bestimmungen unter V gleich- 
mäßige Anwendung mit der Einschränkung, daß für Gegenstände der unter VAal 
bezeichneten Art, welche gleichzeitig mit einer der bei WA.2 erwähnten Sendungen 
bestellt werden, Botenlohn überhaupt nicht in Ansatz kommt. Werden im Uebrigen durch 
denselben Boten an denselben Adressaten gleichzeitig solche Eilpostsendungen abge- 
tragen, für welche das Eilbestellgeld im Voraus bezahlt ist, und solche, bei welchen dies
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.