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stimmungen der Statute oder Innungsbeschlüsse oder die gesetzlichen Bestimmungen verletzt worden sind.
Die zwangsweise Einziehung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Art. 10—13 des Ges. dom
18. August 1879 über die Zwangsvollstrecung wegen öffentlich rechtlicher Ansprüche (NReg. Bl. S. 200).
Die Ertheilung des Zahlungsbefehls und die Verfügung bzw. Ausführung der Zwangsvollstreckung er-
folgt durch den Ortsvorsteher derjenigen Gemeinde, wo die Vollstreckungshandlungen vorzunehmen sind.
In dem Zahlungsbefehle ist dem Schuldner die Zahlung der Beiträge mit dem Vorbehalt der
Beschreitung des Rechtswegs, die Zahlung der Ordnungsstrafen mit dem Vorbehalt der Beschwerde an
die Aufsichtsbehörde, soferne diese nicht bereits entschieden hat, unter Festsetzung einer angemessenen Frist
aufzuerlegen.
§. 96.
Vor Ausdehnung der Wirksamkeit einer Innung in Bezug auf das Lehrlingswesen gemäß
8. 100e der Gew.O. ist hierüber die Centralstelle für Gewerbe und Handel zu vernehmen.
Werden die von einer Innung erlassenen Prüfungsvorschriften auf Lehrlinge solcher Gewerb-
treibenden ausgedehnt, welche derselben nicht angehören, so erstreckt sich diese Ausdehnung nicht auf die
zur Abnahme der Prüfungen durch das Statut berufene Innungsbehörde. Die Prüfungskommission ist
vielmehr für diese Lehrlinge besonders zu bilden. Die Kreisregierung hat zu bestimmen:
a) aus wie vielen Mitgliedern die Kommission bestehen und wer den Vorsitz führen soll,
b) ob und in welchem Betrage der Vorsitzende und die von der Aufsichtsbehörde ernannten
Mitglieder eine Vergütung zu erhalten haben, und wer dieselbe zu bezahlen hat.
Ueber diese Punkte hat sich die Kreisregierung zuvor mit der Centralstelle für Gewerbe und
Handel ins Benehmen zu setzen.
§. 97.
Die Aufsichtsbehörde (§. 88) hat sich in steter Kenntniß von den Verhältnissen der Innungen
zu halten und von dem Recht, einen Vertreter zu den Prüfungen zu entsenden, möglichst oft Gebrauch
zu machen.
Auf die Ordnungsstrafen, zu deren Verfügung sie gemäß §. 104 der Gew.O. zuständig ist,
finden die Art. 2 und 5 des Gesetzes vom 12. August 1879 (Neg. Bl. S. 153) Anwendung.
Wenn die Innung die Erfüllung ihrer Aufgaben vernachlässigt, so hat die Aufsichtsbehörde den
Innungsvorstand urkundlich zu deren Erfüllung aufzufordern und zwar bei wiederholter Säumniß unter
Androhung der Antragstellung auf Schließung der Innung.
Der Aufsichtsbehörde liegt es ob, wenn die Voraussetzungen des §. 103 der Gew.O. gegeben
sind, die Schließung der Innung zu beantragen.
Die von der Aufsichtsbehörde gemäß §. 104 Abs. 4 der Gew.O. zu treffenden Entscheidungen
über die dortselbst bezeichneten Streitigkeiten sind schriftlich auszufertigen und den Betheiligten urkundlich
zu eröffnen oder gegen Empfangsbescheinigung in Ausfertigung zuzustellen.
g. 98.
Wird die Errichtung eines Innungsausschusses (Gew.O. S. 102) beschlossen, so ist das für den-
selben entworfene Statut in zwei Exemplaren unter Anschluß von Ausfertigungen der bezüglichen Inn-