Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Außerdem sind diejenigen Arbeitgeber, welche Spinnereien, Glashütten, Walz- und Hammerwerke 
oder andere Fabrikationszweige, bezüglich deren besondere Vorschriften gemäß §. 139a der Gew.O. er- 
lassen sind, betreiben, darauf aufmerksam zu machen, daß sie außerdem die in den diesbezüglichen Vor- 
schriften angeordnete zweite Tafel mit den bezüglichen besonderen Bestimmungen in den Räumen, wo 
jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, auszuhängen haben. 
Vergl. Bekanntmachung vom 28. April 1379, betreffend die Beschöftigung von Arbeiterinnen 
und jugendlichen Arbeitern in Walz= und Hammerwerken (Neg. Bl. S. 100). 
Belanntmachung vom 28. April 1879, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeitern in Glashütten (Reg. Bl. S. 101). 
Bekanntmachung vom 20. Mai 1879, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in 
Spinnereien (Neg. Bl. S. 131). 
Bekanntmachungen vom 10. Juli 1881 und 12. März 1883, betreffend die Beschäftigung jugend- 
licher Arbeiter in Steinkohlenbergwerken (Neg. Bl. 1881 S. 447 und 1883 S. 29). 
8. 119. 
Die eingehenden Anzeigen (F. 118), sowie die etwa später eingehenden Veränderungsanzeigen 
sind zu den Akten zu nehmen, welche für jede Fabrik 2c. besonders zu führen und fortlaufend zu num- 
meriren sind. 
Auf Grund der eingehenden Anzeigen und Veränderungsanzeigen ist nach dem unten abge- 
druckten Formular, Beil. Nr. IX, ein Verzeichniß der im Gsemeindebezirk gelegenen Fabriken #., welche 
jugendliche Arbeiter beschäftigen, zu führen. 
Jeder Fabrik ist für die fortlaufenden Einträge eine Seite des Verzeichnisses einzuräumen. 
g. 120. 
Alljährlich im Monat Dezember haben die Ortsvorsteher auf Grund dieses Verzeichnisses (§. 119) 
dem vorgesetzten Oberamt eine Uebersicht der in ihrem Gemeindebezirk vorhandenen Fabriken ., in welchen 
jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, nach dem unten abgedruckten Formulare, Beil. Nr. X. einzusenden. 
Sämmtliche Uebersichten sind unter Beifügung einer auf Grund derselben für jeden Oberamts- 
bezirk herzustellenden Gesammüübersicht von den Oberämtern den Kreisvegierungen vorzulegen, welche die- 
selben dem zuständigen auf Grund des §. 139b der Gew.O. bestellten Aufsichtsbeamten (Fabrikinspektor) 
zuzustellen haben, dem obliegt, die Gesammtübersicht seinem Jahresbericht beizufügen. 
5. 121. 
1. Die Gestattung von Ausnahmen nach K. 139 Abs. 1 der Gew.. für den Fall, daß Natur- 
ereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb einer Fabrik unterbrochen haben, ist nur für ein- 
zelne Fabriken und auf besonderen Antrag zulössig. 
2. Die Anträge find unter Bezeichnung der Ausnahmen, welche gewünscht werden, und unter 
Angabe der Gründe an den Ortsvorsteher zu richten. 
3. Der Ortsvorsteher hat von seiner Befugniß, Ausnahmen auf die Dauer von hochstens vier-
	        
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