Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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und hat als solcher die ganze innere und äußere Geschäftsleitung mit allen davon ab- 
hängenden Folgen zu besorgen. Ihm steht der betreffende Professor der Landwirthschaft 
als sachverständiger Beirath zur Seite. 
Die Stationschemiker, welche auf den Vorschlag des Vorstands beziehungsweise 
des Direktors von dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens ernannt werden, haben 
die nöthigen chemischen Analysen, sowie überhaupt alle auf das Versuchswesen bezüglichen 
Arbeiten vorzunehmen oder zunächst zu überwachen. 
S. 87. 
Außerdem werden erforderlichen Falles die weiteren Lehrer der Akademie, namentlich 
die Professoren der Botanik, der Geologie, der Physik und der Thierheilkunde, sowie der 
zweite Professor der Landwirthschaft von dem Vorstand der Versuchsstation eingeladen, 
an den Berathungen über die Versuche sich zu betheiligen und bei deren Ausführung in 
geeigneter Weise mitzuwirten. 
g. 88. 
Den Versuchsdirigenten ist ein besonderer Gehilfe (Stationsdiener) beigegeben. 
S. 89. 
Das Nähere über den Betrieb der landwirthschaftlich-chemischen Versuchsstation ist 
durch ein besonderes Statut festgesetzt. 
  
VIII. Die Samenprüfungsanstalt 
S. 90. 
Die Samenprüfungsanstalt hat den Zweck, den Gebrauchswerth der im Handel 
vorkommenden landwirthschaftlichen, forstlichen und Gartensamen zu prüfen, deren 
Käufer gegen Benachtheiligung durch Bezug unächter, unreiner, unkeimfähiger oder ver- 
fälschter Waare zu schützen und dem Samenhandel eine sichere Grundlage zu verschaffen. 
§. 91. 
Die Samenprüfungsanstalt bildet einen Bestandtheil der Gesammtanstalt und ist in 
administrativer Beziehung, wie alle übrigen Zweige der letzteren, der Anstaltsdirektion 
und weiterhin dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens untergeorduct. 
g. 92. 
Die von der Samenprüfungsanstalt auszuführenden Arbeiten zerfallen in: 
1) Prüfung der Sämereien auf ihren Gebrauchswerth, 
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