Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Sekretär an die etwa nicht für befähigt erkanuten Kandidaten zu erlassenden Benachrich- 
tigungen zu entwerfen. 
Sodann hat der Vorstand der Prüfungstommission die Prüfungszeugnisse und die 
Schreiben an die nicht für befähigt erkannten Kandidaten unter Anschluß sämmtlicher 
Akten dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs- 
anstalten, vorzulegen, welches hierauf die Unterzeichnung der Prüfungszeugnisse durch die 
Departementschefs der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs- 
anstalten, und des Innern nebst Beidrückung der betreffenden Ministerialfigille, die 
öffentliche Bekanntmachung des Prüfungsergebnisses durch die genannten Ministerien, 
ferner die Ausfolge der Prüfungszeugnisse, die Benachrichtigung der nicht für befähigt 
erkannten Kandidaten von dem Ergebniß der Prüfung und den Einzug der gesetzlichen 
Prüfungssportel einleitet. 
8. 19. 
Die Kosten der Prüfung werden von demjenigen Ministerium bestritten, welches für 
die betreffende Prüfung den Vorstand und den Sekretär der Prüfungskommission bestellt hat. 
Der Vorstand der Prüfungskommission hat nach dem Schluß der Prüfung sowohl 
die Belohnungen der mit derselben bemühten Personen, als die übrigen Kosten speziell 
verzeichnen zu lassen und das Kostenverzeichniß nebst Beilagen dem betreffenden Mini- 
sterium zur Zahlungseinleitung vorzulegen. 
Stuttgart, den 6. November 1883. 
Mittnacht. Hölder.
	        
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