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Herstellung beim Inkrafttreten der Uebereinkunft erlaubter Weise im Gange ist,
vollendet werden.
Wer sich daher im Besitze von Exemplaren der im Absatz 1, 2 erwähnten Art
befindet, hat dieselben bis zum 6. Februar 1884 einschließlich der Polizei-
behörde seines Wohnortes zur Abstempelung vorzulegen.
Sortimentsbuchhändler, Kommissionäre 2c., welche solche Exemplare besitzen, können
dieselben Namens der Verleger oder ihrer Auftraggeber zur Abstempelung vorlegen, ohne
daß es einer besonderen Vollmacht bedarf.
8. 2.
Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Exemplare nach
dem nachstehenden Muster A auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit
ihrem Dienststempel. #
S. 3.
Gemäß den im Eingange des §. 1 erwähnten Bestimmungen dürfen ferner diejenigen
beim Inkrafttreten der Uebereinkunft vorhandenen, bisher erlaubter Weise angefertigten
Vorrichtungen — wie Stereotypen, Holzstöcke, gestochene Platten aller Art, sowie litho-
graphische Steine — deren Benutzung nach der Uebereinkunft untersagt sein würde,
während eines Zeitraums von vier Jahren von dem Inkrafttreten der Uebereinkunft ab
zur Anfertigung von Exemplaren benutzt werden, vorausgesetzt, daß diese Vorrichtungen
amtlich mit einem Stempel versehen werden.
Wer sich daher im Besitze von Vorrichtungen der bezeichneten Art befindet und die-
selben noch ferner zur Herstellung von Exemplaren benutzen will, hat die Vorrichtungen
bis zum 6. Februar 1884 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnorts vorzulegen.
Die Exemplare selbst, welche mit Hülfe gestempelter Vorrichtungen und innerhalb
des vereinbarten Zeitraums hergestellt worden sind, bedürfen eines Stempels nicht. Auf
Verlangen sollen sie indessen ebenfalls amtlich abgestempelt werden.
Wer Exemplare der bezeichneten Art abgestempelt zu haben wünscht, hat dieselben
bis zum 6. Februar 1888 einschließlich, der gedachten Behörde vorzulegen.
g. 4.
Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Vorrichtungen
nach dem nachstehenden Muster B auf und bedruckt die Vorrichtungen demnächst, ner—