Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

363 
Herstellung beim Inkrafttreten der Uebereinkunft erlaubter Weise im Gange ist, 
vollendet werden. 
Wer sich daher im Besitze von Exemplaren der im Absatz 1, 2 erwähnten Art 
befindet, hat dieselben bis zum 6. Februar 1884 einschließlich der Polizei- 
behörde seines Wohnortes zur Abstempelung vorzulegen. 
Sortimentsbuchhändler, Kommissionäre 2c., welche solche Exemplare besitzen, können 
dieselben Namens der Verleger oder ihrer Auftraggeber zur Abstempelung vorlegen, ohne 
daß es einer besonderen Vollmacht bedarf. 
8. 2. 
Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Exemplare nach 
dem nachstehenden Muster A auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit 
ihrem Dienststempel. # 
S. 3. 
Gemäß den im Eingange des §. 1 erwähnten Bestimmungen dürfen ferner diejenigen 
beim Inkrafttreten der Uebereinkunft vorhandenen, bisher erlaubter Weise angefertigten 
Vorrichtungen — wie Stereotypen, Holzstöcke, gestochene Platten aller Art, sowie litho- 
graphische Steine — deren Benutzung nach der Uebereinkunft untersagt sein würde, 
während eines Zeitraums von vier Jahren von dem Inkrafttreten der Uebereinkunft ab 
zur Anfertigung von Exemplaren benutzt werden, vorausgesetzt, daß diese Vorrichtungen 
amtlich mit einem Stempel versehen werden. 
Wer sich daher im Besitze von Vorrichtungen der bezeichneten Art befindet und die- 
selben noch ferner zur Herstellung von Exemplaren benutzen will, hat die Vorrichtungen 
bis zum 6. Februar 1884 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnorts vorzulegen. 
Die Exemplare selbst, welche mit Hülfe gestempelter Vorrichtungen und innerhalb 
des vereinbarten Zeitraums hergestellt worden sind, bedürfen eines Stempels nicht. Auf 
Verlangen sollen sie indessen ebenfalls amtlich abgestempelt werden. 
Wer Exemplare der bezeichneten Art abgestempelt zu haben wünscht, hat dieselben 
bis zum 6. Februar 1888 einschließlich, der gedachten Behörde vorzulegen. 
g. 4. 
Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Vorrichtungen 
nach dem nachstehenden Muster B auf und bedruckt die Vorrichtungen demnächst, ner—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.