Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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g. 52. 
Zu §. 81 des Gesetzes. 
Auf die Zuständigkeit und das Verfahren in den Fällen des §. 81 des Gesetzes 
finden die Bestimmungen der Art. 9 ff. des Gesetzes vom 12. August 1879 (Reg. Blatt 
S. 153) über den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen Anwendung. 
S. 53. 
Zu §. 84 Abs. 3 des Gesetzes. 
Den zuständigen Ministerien ist es vorbehalten, darüber Bestimmung zu treffen, ob 
und inwieweit und welchen Behörden der einzelnen Departements für die Betriebs-(Fabrik-) 
und Bau-Krankenkassen bei den zu ihrem Geschäftskreis gehörenden Betrieben die Befugnisse 
und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörde und der höheren Verwaltungsbehörde übertragen 
werden. 
Soweit dießbezügliche Bestimmungen nicht getroffen sind, greifen die allgemeinen 
Vorschriften dieser Verfügung Platz. 
Bei Bau-Krankenkassen für Straßen= und Wasserbauten, welche von der Straßen- 
und Wasserbauverwaltung des Departements des Innern auf deren Rechnung unternommen 
werden, werden die Befugnisse und Obliegenheiten der höheren Verwaltungsbehörde von 
der Ministerialabtheilung für den Straßen= und Wasserbau, diejenigen der Aussichts- 
behörden von den Straßenbauinspektionen beziehungsweise von der Wasserbauinspektion 
Stuttgart wahrgenommen. 
Registerführung. 
F. 54. 
In jeder Gemeinde ist über alle nach §§. 1—3 des Gesetzes versicherungspflichtigen 
Personen, für welche nach dem Gesetz die Gemeinde-Krankenversicherung einzutreten hat, 
ein Register zu führen. 
In dieses Register sind auch jene versicherungspflichtigen Personen aufzunehmen, 
welche von der Verpflichtung zur Bezahlung von Beiträgen für die Gemeinde-Kranken- 
versicherung auf Grund des §. 3 Abs. 2 des Gesetzes oder deßhalb befreit werden, weil 
sie Mitglieder einer Innungs-Krankenkasse (§. 73 des Gesetzes) oder einer den Anforde- 
rungen des §F. 75 des Gesetzes genügenden Hilfskasse sind. Dagegen brauchen nicht auf- 
genommen zu werden jene Personen, für welche vermöge ihrer Beschäftigung nach §. 19.
	        
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