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ihrer Schankgefässe mittelst der von ihnen nach 8. 4 des Reichsgesetzes zu haltenden ge-
stempelten Flüssigkeitsmaße zu kontroliren.
Den Aichämtern und Aichungsbeamten ist jede dienstliche oder außerdienstliche Mit-
wirkung bei Feststellung und Bezeichnung des Raumgehalts der Schankgefässe untersagt.
Ausnahmen von dem Verbot der außerdienstlichen Mitwirkung an den bezüglichen tech-
nischen Arbeiten können in einzelnen Fällen besonderen Bedürfnisses von der Centralstelle
für Gewerbe und Handel als Aichungs-Aufsichtsbehörde unter Festsetzung der erforder-
lichen Bedingungen behufs gehöriger Ueberwachung der fraglichen Geschäfte nach Umfang
und Ausführung zugelassen werden.
S. 3.
Die Befugnisse der höheren Verwaltungsbehörde, gemäß F. 2 Abs. 2 des Reichsge-
setzes den Maximalbetrag des Abstands des Füllstrichs von dem oberen Rand solcher
Schankgefässe, in welchen eine ihrer Natur nach stark schäumende Flüssigkeit verabreicht
wird, über die im Abs. 1 des §. 2 des Reichsgesetzes bezeichneten Grenzen hinaus festzu-
stellen, kommt den Oberämtern zu. Die Oberämter haben von dieser Befugniß jedoch
nur, wenn sich ein Bedürfniß hiefür geltend macht und nur dann Gebrauch zu machen,
wenn die hiewegen um eine Aeußerung anzugehende Centralstelle für Gewerbe und Handel
gegen die zu treffende Anordnung nichts zu erinnern hat.
8. 4.
Die Oberämter und Ortspolizeibehörden haben dafür zu sorgen, daß spätestens bis
Ende des Monats Februar 1884 in sämmtlichen Wirthschaften durch polizeiliche Visitationen
festgestellt wird, ob die Schankgefässe den neuen Vorschriften entsprechen und die nach
den letzteren nicht mehr zulässigen älteren Schankgefässe beseitigt sind.
Künftig ist in sämmtlichen Wirthschaften längstens alle zwei Jahre unvermuthet eine
Visitation der Schankgefässe in der Weise vorzunehmen, daß durch den visitirenden Be-
amten die Beschaffenheit der Schankgefässe im Allgemeinen und die Raumgehaltsbezeich-
nung einzelner beliebig herauszugreifender Stücke mittelst der von den Wirthen zu hal-
tenden geaichten Flüssigkeitsmaße oder der von den Beamten selbst mitgebrachten Kontrole-
apparate geprüft wird. Vorschriftswidrig befundene Schankgefässe sind behufs der Ein-
ziehung oder Vernichtung in Gemäßheit des § 5 des Reichsgesetzes sofort wegzunehmen.
Die Verwendung von Aichungsbeamten zu den polizeilichen Revisionen des Raum-
gehalts der Schankgefässe ist gestattet.