Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Enz auch nebeneinander betrieben werden, wie dies in bisheriger Weise auf der Enz 
unterhalb Calmbach auch künftig erlaubt ist. 
g. 33. 
Die Werkbesitzer sind verbunden, die Floßgassen der Werkswehre zu Beseitigung 
von Kies= oder Sandablagerungen während der Bachräumungsarbeiten je nach Bedarf 
zu öffnen oder zu schließen, wie es von der zur Unterhaltung der Floßstraße verpflichteten 
Behörde im Interesse der Bachränmung für nothwendig erkannt und rechtzeitig verlangt 
werden wird. 
§. 34 
Ueber den Winter darf kein Floßholz im Wasser liegen bleiben, dasselbe ist vielmehr 
längstens binnen 11 Tagen nach dem Ende der Flößerei auszuziehen. 
Ueberhaupt darf Holz in der Nähe des Floßwassers nur dann gelagert und über- 
wintert werden, wenn dasselbe auf solche Plätze und in solcher Eutfernung vom Ufer 
aufgepoltert wird, daß es bei dem höchsten Wasserstand von der Strömung nicht erreicht 
werden kann. 
Für jeden Schaden, welcher durch solches Holz veranlaßt wird, bleibt der Floß- 
eigenthümer verantwortlich. 
§. 35. 
Jeder Eigenthümer eines Floßes ist für den durch den Floß an Brücken, Wasser- 
werten, Ufern, Gütern, Wasserbauten und dergl. durch irgend welche Uebertretung der 
den Flößern ertheilten Vorschriften, durch Nichtbeachtung des Wasserstands und durch 
jede sonstige Art von Unvorsichtigkeit und Fahrlässigkeit angerichteten Schaden verant- 
wortlich. 
S. 36. 
Die besonderen Vorschriften, welche zum Zweck der Regelung des Verhältnisses der 
Wasserwerksanlagen zur Flößerei je bei der Konzessionirung der ersteren etwa gegeben 
worden sind, werden durch gegenwärtige Ordnung nicht berührt. 
S. 37. 
Die Oberämter haben in Gemeinschaft mit den Forstämtern und Nevierämtern nebst 
den Ortsbehörden über die Erhaltung der Floßstraße und der Floßanstalten, sowie über 
Handhabung der Floßordnung genau zu wachen, auch die Bediensteten der Polizei, sowie 
das Staatsforstschutzpersonal ernstlich dazu anzuhalten.
	        
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