Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Zu besonderer Unterstützung der Polizeibehörden bei Handhabung der Ordnung 
werden, soweit das Staatsforstschutzpersonal dazu nicht ausreicht, durch das Ministerium 
des Innern mit dem Flößereibetrieb vertraute Aufseher aufgestellt, welche durch ihre per- 
sönliche Wirksamteit dafür zu sorgen haben, daß überall die gehörige Ordnung eingehalten 
wird, Uebertretungen zur Bestrafung angezeigt und sonstige Wahrnehmungen und Anträge, 
welche sich auf das Floßwesen beziehen, bei den zuständigen Behörden vorgebracht werden. 
Stuttgart, den 20. April 1883. 
Hölder. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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