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stet auf richtiges Einspielen, als auch, mit dem Gewichte einer Füllung auf jeder
Seite belastet, auf ihre Empfindlichkeit und Richtigkeit, bezw. auf die Ueberein-
stimmung des Gewichtes der Füllungseinheit mit ihrem zu registrirenden Sollge-
wicht, unter Aufbringung von Normalgewichten und kleinen Zulagegewichtsstücken
auf ihren beiden Seiten, geprüft werden kann. Die bezüglichen Umschaltungs-
einrichtungen dürfen jedoch keinesfalls so beschaffen sein, daß bei ihrer Anwen-
dung die Bewegungen und Verrichtungen derjenigen Konstruktionstheile, von deren
Wirkungsweise die Bemessung der Füllungen abhängig ist, in anderer Weise statt-
finden und in Folge dessen Füllungen von anderem Gewicht zu stande kommen
können als bei gewöhnlichem, nicht unterbrochenem Betriebe.
Die selbstthätigen Registrirwaagen sollen mit einem Pendelzeiger versehen sein.
Die Gewichtsangaben der Registrireinrichtung dürfen nur in der Kilogramm-
einheit ausgedrückt sein, was durch augenfällige Beisetzung der Bezeichnung „Kilo-
gramm“ oder kg erkennbar gemacht sein soll.
Das Gewicht einer einzelnen Füllung darf nicht weniger als 10 kg betra-
gen und nur einer der folgenden Stufen entsprechen:
10, 20, 25, 50, 75, 100 kg und von 100 kg aufwärts weiteren Abstufungen
von je 50 kg.
Bis auf weiteres werden jedoch für Hafer auch solche selbstthätige Registrir-
waagen zugelassen, bei denen das Gewicht einer Füllung 37,, kg beträgt. Waa-
gen mit kleineren Füllungen sind für Hafer nicht zulässig.
Das Gegengewicht der einzelnen Füllung soll lediglich mittelst geaichter Ge-
wichtsstücke gebildet sein.
. Um für diejenigen kleinen Gewichtsunterschiede der Füllungen, welche lediglich
während des Verlaufes der, der Vollendung jeder Füllung vorangehenden, letzten
Zuflüsse des Materials je nach der besonderen Beschaffenheit des letzteren ent-
stehen können, eine regelmäßige und geordnete Ausgleichung beim Beginn der Ab-
wägungen zu ermöglichen, soll eine Regulireinrichtung vorhanden sein, durch
welche das Gewicht der einzelnen Füllungen in Uebereinstimmung mit den An-
gaben des Zählwerks gehalten werden kann (siehe auch Nr. 7). Diese Regulir-
einrichtung soll als solche leicht erkennbar gemacht, jedoch nicht am Waagebalken
angebracht sein. Sie darf keinesfalls einen größeren Spielraum haben, als er-