Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

15 
— 
61 
stet auf richtiges Einspielen, als auch, mit dem Gewichte einer Füllung auf jeder 
Seite belastet, auf ihre Empfindlichkeit und Richtigkeit, bezw. auf die Ueberein- 
stimmung des Gewichtes der Füllungseinheit mit ihrem zu registrirenden Sollge- 
wicht, unter Aufbringung von Normalgewichten und kleinen Zulagegewichtsstücken 
auf ihren beiden Seiten, geprüft werden kann. Die bezüglichen Umschaltungs- 
einrichtungen dürfen jedoch keinesfalls so beschaffen sein, daß bei ihrer Anwen- 
dung die Bewegungen und Verrichtungen derjenigen Konstruktionstheile, von deren 
Wirkungsweise die Bemessung der Füllungen abhängig ist, in anderer Weise statt- 
finden und in Folge dessen Füllungen von anderem Gewicht zu stande kommen 
können als bei gewöhnlichem, nicht unterbrochenem Betriebe. 
Die selbstthätigen Registrirwaagen sollen mit einem Pendelzeiger versehen sein. 
Die Gewichtsangaben der Registrireinrichtung dürfen nur in der Kilogramm- 
einheit ausgedrückt sein, was durch augenfällige Beisetzung der Bezeichnung „Kilo- 
gramm“ oder kg erkennbar gemacht sein soll. 
Das Gewicht einer einzelnen Füllung darf nicht weniger als 10 kg betra- 
gen und nur einer der folgenden Stufen entsprechen: 
10, 20, 25, 50, 75, 100 kg und von 100 kg aufwärts weiteren Abstufungen 
von je 50 kg. 
Bis auf weiteres werden jedoch für Hafer auch solche selbstthätige Registrir- 
waagen zugelassen, bei denen das Gewicht einer Füllung 37,, kg beträgt. Waa- 
gen mit kleineren Füllungen sind für Hafer nicht zulässig. 
Das Gegengewicht der einzelnen Füllung soll lediglich mittelst geaichter Ge- 
wichtsstücke gebildet sein. 
. Um für diejenigen kleinen Gewichtsunterschiede der Füllungen, welche lediglich 
während des Verlaufes der, der Vollendung jeder Füllung vorangehenden, letzten 
Zuflüsse des Materials je nach der besonderen Beschaffenheit des letzteren ent- 
stehen können, eine regelmäßige und geordnete Ausgleichung beim Beginn der Ab- 
wägungen zu ermöglichen, soll eine Regulireinrichtung vorhanden sein, durch 
welche das Gewicht der einzelnen Füllungen in Uebereinstimmung mit den An- 
gaben des Zählwerks gehalten werden kann (siehe auch Nr. 7). Diese Regulir- 
einrichtung soll als solche leicht erkennbar gemacht, jedoch nicht am Waagebalken 
angebracht sein. Sie darf keinesfalls einen größeren Spielraum haben, als er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.