Full text : Die Finanz- und Zollpolitik des Deutschen Reiches.

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die  Überweisungen  des  Reiches,  soweit  sie  im  Etat  nicht  vorgesehen
  sind,  die  Gelder  aus  der  französischen  Kriegsentschädigung
und  manches  andere  mehr.  Von  den  Zwecken  der  Restverwaltung
ist  hier  nur  zu  erwähnen,  daß  ihr  neben  der  Abwicklung  der
Reste  abgelaufener  Finanzperioden  auch  der  Ausgleich  der  Fehlbeträge
  —  nach  württembergischem  Sprachgebrauch  Abmängel
genannt  —  in  den  Rechnungsabschlüssen  des  Staatshaushaltes  obliegt.
  So  erklärt  es  sich,  daß  in  der  im  Anhang  beigegebenen
Tabelle  die  Rechnungsergebnisse  der  laufenden  Verwaltung  bis
1900  überhaupt  keine  Fehlbeträge  aufweisen,  obwohl  z.  B.  im
ersten  Abschnitte  der  hier  besprochenen  Periode,  d.  i.  bis  1884,
die  laufende  Verwaltung  mit  Fehlbeträgen  abschloß.  Soviel  Kritik
die  Einrichtung  der  sogenannten  Restverwaltung  vom  Standpunkte
der  Durchsichtigkeit  und  Einheitlichkeit  der  Etatwirtschaft  hat
erfahren  müssen,  in  den  finanziellen  Beziehungen  Württembergs
zum  Reiche  hat  sie  sich  ähnlich  wie  das  Guthaben,  das  Baden  in
seiner  Amortisationskasse  bei  der  Eisenbahnschuldentilgungskasse
besitzt,  als  eine  »Reserve  des  allgemeinen  Staatshaushaltes«  erwiesen
  oder,  wie  Philippovich  die  badische  Einrichtung  nennt,
als  einen  Puffer,  durch  welchen  die  Finanzen  den  unvorhergesehenen
und  drückenden  Stößen,  welche  die  Anforderungen  des  Reiches
auf  das  Gleichgewicht  der  Haushalte  der  Einzelstaaten  ausübten,
einen  ausgleichenden  Widerstand  entgegenstellen  konnten).
Freilich,  gänzlich  vor  finanziellen  Verlegenheiten  vermochte  die
aus  den  verschiedensten,  ihrem  Wesen  zum  Teil  fremdartigen  Quellen
gespeiste  Restverwaltung  den  württembergischen  Staatshaushalt
nicht  entfernt  zu  bewahren.  Im  Gegenteil,  trotz  dieser  Einrichtung
gelang  es  in  der  ersten  Hälfte  der  hier  erörterten  Finanzperiode
nur  mit  großer  Mühe  und  unter  Inanspruchnahme  außerordentlicher
  Hilfsmittel,  das  Gleichgewicht  des  Finanzhaushaltes  aufrecht
zu  erhalten.  Zur  Deckung  des  für  die  Finanzperiode  1879/80  berechneten,
  sowie  des  bei  der  Abrechnung  in  noch  größerem  Ausmaße
  sich  ergebenden  Fehlbetrages  mußte  der  Staatskredit  in
Anspruch  genommen  werden.  In  gleicher  Weise,  wenn  auch  in
anderer  Form,  mußte  das  Gleichgewicht  des  Landeshaushaltes  für
die  beiden  Finanzperioden  1881/84  hergestellt  werden.  Der  laufenden
  Verwaltung  wurden  zu  diesem  Zwecke  nach  und  nach
9,9  Millionen  Mk.  aus  Anleihen  zugeschossen.  Bei  der  Abrechnung

1)  Bericht  der  Finanzkommission  der  Kammer  der  Standesherren  vom  2ıI.  März
1891  (abgedruckt  im  Finanzarchiv  1891,  S.  345  ff.),  Philippovich,  Der  badische  Staatshaushalt,
  S.  228.