Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Gangwerke, welches der aichamtlichen Prüfung nicht unterliegt, derartig in Ver- 
bindung zu bringen, daß durch Zusammenwirken beider die Waage nach einer 
gewünschten vorher eingestellten Anzahl von Ausschüttungen selbstthätig außer 
Betrieb gesetzt wird. 
Die selbstthätigen Registrirwaagen sollen an ersichtlicher Stelle und auf derselben 
Seite, auf welcher sich die Registrireinrichtung befindet, ein Schild tragen, auf 
welchem in dentlicher Schrift außer dem Namen und Wohnort des Verfertigers 
und einer laufenden Fabriknummer die Angabe enthalten ist: 
Waage für ....... 
mit Eintragung des Materials oder der Gruppe von Materialien, für welche die 
Waage bestimmt ist, und für welche demgemäß ihre aichamtliche Beglaubigung 
ausschließlich erfolgt. 
Mit Rücksicht auf die Vorschrift unter Nro. 3 soll außerdem auf dem Schilde 
der Waage zu den obigen Angaben ausdrücklich hinzugefügt sein: „Eine Regulir- 
einrichtung dient zur Richtigstellung der Füllungen vor der Verwägung jedes 
besonderen Materials vorstehender Art.“ 
Die Angabe des Schildes, betreffend das Material oder die Gruppe von 
Materalien, für welche die einzelne Waage zulässig sein soll, wird hiernach nur in 
dem Sinne durch die Stempelung mitbeglaubigt, daß mit hinreichender Sicherheit 
erfahrungsmäßig anzunehmen ist, die Einrichtung der Waage, insbesondere die Regu- 
lireinrichtung, werde ausreichen, um für sämmtliche in der bezüglichen Angabe des 
Schildes enthaltenen Materialien die Richtigstellung der Angaben zu ermöglichen. 
*1 
z. 2. 
Innezuhaltende Fehlergrenzen. 
Bezüglich der bei gehöriger Einstellung der Regulireinrichtung zu erreichenden Genauig- 
keit der Leistungen der selbstthätigen Registrirwaagen, sowie bezüglich der Gleichmäßigteit 
der einzelnen Füllungen derselben soll bei der Aichung mindestens folgenden Anforder- 
ungen genügt werden: 
Nachdem unter sukzessiver Einstellung der Regulireinrichtung auf ihre beiden 
äußersten Grenzen die Ermittelung des Gewichts von je zehn einzelnen regelrecht zu stande 
gekommenen Füllungen erfolgt und aus den beiden Gesammtergebnissen des Gewichtes
	        
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