Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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dieser Gruppen von Füllungen diejenige Stellung der Regulireinrichtung bestimmt 
worden ist, bei welcher für das zu der Prüfung verwendete Material die Uebereinstim- 
mung zwischen dem wirklichen Gewichte der Füllungen und ihrem registrirten Sollgewichte 
erreicht sein müßte, darf das alsdann bei dieser letzteren Stellung der Regulireinrichtung 
ermittelte Gesammtgewicht von wiederum zehn einzelnen regelrecht zu stande gekommenen 
Füllungen von dem registrirten Sollgewichte im Mehr oder Weniger nicht um mehr 
als ein Gramm für jedes Kilogramm des letzteren abweichen. 
Zugleich darf bei keiner einzigen der vorstehenden Ermittelungen des Gewichts ein- 
zelner Füllungen eine Abweichung von dem Durchschnittsergebnisse der zehn bei derselben 
Stellung der Regulireinrichtung gemachten Ermittelungen gefunden werden, welche mehr 
beträgt als 
30 g bei einem Fllungsgenict von 10 g 
140 J. 20 und 25 kg 
4538 37,, kg 
50 g 50 lg 
60 g - ...7)kg 
70 für je 100 kg bei einem Füllungsgewict von 100 kg und mehr. 
8. 3. 
Stempelung. 
Die Stempelung der vorschriftsmäßig befundenen Waage erfolgt zunächst in der 
für Balkenwaagen als Handelswaagen vorgeschriebenen Weise, nach Abschnitt I S. 8 
Nro. 1 bis 3 des 11. Nachtrages zur Aichordnung (Cirkular Nro. 33), sodann ist das 
Zählwerk durch Stempelung oder gestempelte Plombirung seines Verschlußgehäuses zu 
beglaubigen und gegen Veränderungen nach der Prüfung, sowie gegen Lösung oder Ver- 
änderung seiner Verbindung mit dem Gestell der Waage zu sichern. Endlich ist an einer 
geeigneten Stelle des Schildes, zugleich zur Befestigung desselben, eine Stempelung aus- 
zuführen, welche neben dem Aichungsstempel die Jahreszahl der Stempelung enthält. 
Selbstthätige Registrirwaagen sind im Verkehr nur dann als gehörig gestempelt anzu- 
sehen, wenn diese Jahreszahl die des laufenden oder unmittelbar vorangegangenen 
Kalenderjahres ist.
	        
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