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dieser Gruppen von Füllungen diejenige Stellung der Regulireinrichtung bestimmt
worden ist, bei welcher für das zu der Prüfung verwendete Material die Uebereinstim-
mung zwischen dem wirklichen Gewichte der Füllungen und ihrem registrirten Sollgewichte
erreicht sein müßte, darf das alsdann bei dieser letzteren Stellung der Regulireinrichtung
ermittelte Gesammtgewicht von wiederum zehn einzelnen regelrecht zu stande gekommenen
Füllungen von dem registrirten Sollgewichte im Mehr oder Weniger nicht um mehr
als ein Gramm für jedes Kilogramm des letzteren abweichen.
Zugleich darf bei keiner einzigen der vorstehenden Ermittelungen des Gewichts ein-
zelner Füllungen eine Abweichung von dem Durchschnittsergebnisse der zehn bei derselben
Stellung der Regulireinrichtung gemachten Ermittelungen gefunden werden, welche mehr
beträgt als
30 g bei einem Fllungsgenict von 10 g
140 J. 20 und 25 kg
4538 37,, kg
50 g 50 lg
60 g - ...7)kg
70 für je 100 kg bei einem Füllungsgewict von 100 kg und mehr.
8. 3.
Stempelung.
Die Stempelung der vorschriftsmäßig befundenen Waage erfolgt zunächst in der
für Balkenwaagen als Handelswaagen vorgeschriebenen Weise, nach Abschnitt I S. 8
Nro. 1 bis 3 des 11. Nachtrages zur Aichordnung (Cirkular Nro. 33), sodann ist das
Zählwerk durch Stempelung oder gestempelte Plombirung seines Verschlußgehäuses zu
beglaubigen und gegen Veränderungen nach der Prüfung, sowie gegen Lösung oder Ver-
änderung seiner Verbindung mit dem Gestell der Waage zu sichern. Endlich ist an einer
geeigneten Stelle des Schildes, zugleich zur Befestigung desselben, eine Stempelung aus-
zuführen, welche neben dem Aichungsstempel die Jahreszahl der Stempelung enthält.
Selbstthätige Registrirwaagen sind im Verkehr nur dann als gehörig gestempelt anzu-
sehen, wenn diese Jahreszahl die des laufenden oder unmittelbar vorangegangenen
Kalenderjahres ist.