Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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g. 4. 
Aiqchgebũhren. 
Für die Prüfungen und die Stempelung der selbstthätigen Registrirwaagen und 
die dabei etwa erforderlichen Berichtigungsarbeiten und sonstigen Aufwendungen sind 
nach Maßgabe der jedesmal erforderlich gewordenen Mühewaltungen folgende Gebühren 
in Anrechnung zu bringen: « 
Bei einem Füllungsgewicht von: 
20, 25 50, 75 mehr 
10 1g und un 48 10 18 
37,6 ke 100 kg bo g mehr 
.NJEJ 
  
— 
. für die vollständige Prüfung und Stempelung 
einer selbstthätigen Registrirwaage mit Aus- 
schluß der Gebühren für etwa erforderliche 
Berichtigungarbeiten ·.. 
und zwar im einzelnen: " 
Prüfung, einschließlich 
    
  
a) für die 
der 
  
der Zuflußöffnungen. 1— 1 10 1 20| 4% 
b) für die des Zählwerk44 150— 40 
e) für die der eigentlichen Waaggenn 2000190 28300 
d) für die der Genauigkeit der regi- 
strirten HSSlli 2002 106 
e) für die Stempelin 60080 2 —1— 530 
2. für die Berichtigung der eigentlichen Waages3802 50 30 
3. für Arbeitshülfe und verwendetes Material!1 2 80 0 80 
  
  
  
  
  
  
  
Die unter 3 in Ansatz gebrachten Gebühren für Arbeitshülfe und verwendetes Ma- 
terial bleiben für Aichungen außerhalb der Amtsstelle außer Anrechnung, sofern für die 
betreffenden Mühewaltungen und Aufwendungen seitens der Betheiligten ausreichende 
Fürsorge getroffen ist. 
Berlin, den 12. April 1883. 
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission. 
Foerster.
	        
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