36 Erster Teil. Gemeines Recht.
eine zum großen Teile andersartige ist, in den in der Jetztzeit den
Behörden vielfach zur Seite gestellten sachverständigen Beiräten,
deren Gutachten in manchen Sachen gehört werden muß, in anderen
gehört werden kann, so z. B. der Beirat für das Auswanderungswesen.
Bei diesem Charakter kommt die Anwendbarkeit des $ 105
R.Str.G.B. nicht in Frage, da die Gouvernementsräte nicht gesetzgebende
Versammlungen sind.
e) Die Ordnung der Tätigkelt des Gourernementsrates.
Ein Recht, sich eine Geschäftsordnung zu geben, ist dem Gouvernementsrate
nicht gewährleistet. — Die Gouvernementsräte sind
ständige Einrichtungen, sie bestehen dauernd; es gibt auch nicht,
wie bei gesetzgebenden Versammlungen in der Regel zwischen zwei
Legislaturperioden, Zeiten, in denen keine Mitglieder vorhanden sind.
Wohl aber ist er nicht stete versammelt. Das Versammeltsein ist
aber grundsätzliche Vorbedingung für das Tätigwerden des Gouvernementarates,
jedoch wird er auch in einigen Schutzgebieten außerhalb
der Sitzungszeiten befragt. Der Gouverneur beraumt die Sitzungen
an ($ 8d. V.), der Gouvernementsrat hat also kein Recht, selbst den
Termin anzusetzen. Wie oft eine Versammlung stattzufinden hat,
ist nicht gemeinrechtlich geregelt. — Für die Verhandlungen besteht
zwar keine Öffentlichkeit, jedoch sind sie andererseits auch nicht
geheim. Indessen kann für einzelne Gegenstände der Gouverneur
die Mitglieder zur Geheimhaltung verpflichten ($ 13). Ein Privileg
der Straffreiheit für wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen
besteht nicht, da $ 12 R.Str.G.B. sich nur auf die Landtage
oder Kammern eines zum Reiche gehörenden Staates bezieht, die
Schutzgebiete, sowie ihre Gouvernementaräte jedoch nicht unter
diese Begriffe fallen. — Eine Abstimmung findet nur statt, wenn der
Gouverneur oder ein außeramtliches Mitglied es wünscht. Alle Mitglieder
sind stimmberechtigt. Eine gesetzliche Zahl der Teilnehmer
ist nicht festgestellt. Mangels besonderer Vorschriften hat die einfache
Mehrheit zu entscheiden. Der Gouverneur leitet die Sitzungen
($8.d.V.). Die Stellvertretung im Vorsitze ist nicht geregelt, es ist
aber zu behaupten, daß sie demjenigen zufüllt, der überhaupt den
Gouverneur in der Sitzung vertritt. Ein Schriftführeramt ist nicht
besonders eingerichtet, aber doch vorhanden, da Protokollführung