Full text : Verwaltungs- und Gerichtsverfassung der deutschen Schutzgebiete.

36  Erster  Teil.  Gemeines  Recht.

eine  zum  großen  Teile  andersartige  ist,  in  den  in  der  Jetztzeit  den
Behörden  vielfach  zur  Seite  gestellten  sachverständigen  Beiräten,
deren  Gutachten  in  manchen  Sachen  gehört  werden  muß,  in  anderen
gehört  werden  kann,  so  z.  B.  der  Beirat  für  das  Auswanderungswesen.
  Bei  diesem  Charakter  kommt  die  Anwendbarkeit  des  $  105
R.Str.G.B.  nicht  in  Frage,  da  die  Gouvernementsräte  nicht  gesetzgebende
  Versammlungen  sind.

e)  Die  Ordnung  der  Tätigkelt  des  Gourernementsrates.

Ein  Recht,  sich  eine  Geschäftsordnung  zu  geben,  ist  dem  Gouvernementsrate
  nicht  gewährleistet.  —  Die  Gouvernementsräte  sind
ständige  Einrichtungen,  sie  bestehen  dauernd;  es  gibt  auch  nicht,
wie  bei  gesetzgebenden  Versammlungen  in  der  Regel  zwischen  zwei
Legislaturperioden,  Zeiten,  in  denen  keine  Mitglieder  vorhanden  sind.
Wohl  aber  ist  er  nicht  stete  versammelt.  Das  Versammeltsein  ist
aber  grundsätzliche  Vorbedingung  für  das  Tätigwerden  des  Gouvernementarates,
  jedoch  wird  er  auch  in  einigen  Schutzgebieten  außerhalb
der  Sitzungszeiten  befragt.  Der  Gouverneur  beraumt  die  Sitzungen
an  ($  8d.  V.),  der  Gouvernementsrat  hat  also  kein  Recht,  selbst  den
Termin  anzusetzen.  Wie  oft  eine  Versammlung  stattzufinden  hat,
ist  nicht  gemeinrechtlich  geregelt.  —  Für  die  Verhandlungen  besteht
zwar  keine  Öffentlichkeit,  jedoch  sind  sie  andererseits  auch  nicht
geheim.  Indessen  kann  für  einzelne  Gegenstände  der  Gouverneur
die  Mitglieder  zur  Geheimhaltung  verpflichten  ($  13).  Ein  Privileg
der  Straffreiheit  für  wahrheitsgetreue  Berichte  über  die  Verhandlungen
  besteht  nicht,  da  $  12  R.Str.G.B.  sich  nur  auf  die  Landtage
oder  Kammern  eines  zum  Reiche  gehörenden  Staates  bezieht,  die
Schutzgebiete,  sowie  ihre  Gouvernementaräte  jedoch  nicht  unter
diese  Begriffe  fallen.  —  Eine  Abstimmung  findet  nur  statt,  wenn  der
Gouverneur  oder  ein  außeramtliches  Mitglied  es  wünscht.  Alle  Mitglieder
  sind  stimmberechtigt.  Eine  gesetzliche  Zahl  der  Teilnehmer
ist  nicht  festgestellt.  Mangels  besonderer  Vorschriften  hat  die  einfache
  Mehrheit  zu  entscheiden.  Der  Gouverneur  leitet  die  Sitzungen
($8.d.V.).  Die  Stellvertretung  im  Vorsitze  ist  nicht  geregelt,  es  ist
aber  zu  behaupten,  daß  sie  demjenigen  zufüllt,  der  überhaupt  den
Gouverneur  in  der  Sitzung  vertritt.  Ein  Schriftführeramt  ist  nicht
besonders  eingerichtet,  aber  doch  vorhanden,  da  Protokollführung