Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

Klageantrag  in  Alimentenprozessen.  245

Damit  ist  dann  das  gesammte  Maß  der  Leistungspflicht  des  unehelichen
Vaters  ein  für  alle  Mal,  wie  es  das  Gesetz  verlangt,  festgestellt  und  die
Möglichkeit  eines  künftigen  Prozesses  auf  Seiten  des  unehelichen  Vaters
ausgeschlossen.

Ergiebt  sich  dann  nachträglich,  daß  die  Geldrente  unzulänglich  ist,
z.  B.  im  Falle  einer  mit  erheblicheren  Aufwendungen  verbundenen  Erkrankung
  des  Kindes,  so  steht  für  den  Vertreter  des  Kindes  nichts  im
Wege,  allenfalls  mit  einer  Klage  nach  8  323  RCPO.  die  Erhöhung  der
Rente  herbeizuführen.

B.  Bezüglich  der  Beerdigungskosten  ist  in  §  1713  BGB.  die  ausdrückliche
  Bestimmung  getroffen,  daß  der  uneheliche  Vater  hiefür  erst  an
zweiter  Stelle  haftet,  nämlich  blos  dann,  wenn  ihre  Bezahlung  von  den
Erben  des  Kindes  nicht  zu  erlangen  ist.  Es  ergiebt  sich  daraus  mit  Nothwendigkeit
  der  Schluß,  daß  der  Streitrichter  bei  Feststellung  der  streitigen
Verpflichtungen  des  unehelichen  Vaters  eine  Verurtheilung  desselben  zur
Tragung  der  künftig  möglichen  Beerdigungskosten  nicht  aussprechen  darf,
da  ja  erst  abgewartet  werden  muß,  ob  im  Falle  des  Todes  des  Kindes
dessen  Erben  zur  Zahlung  der  Beerdigungskosten  im  Stande  sind  oder
nicht.  Erst  wenn  diese  Frage  geklärt  ist,  was  selbstredend  immer  erst  nach
dem  Tode  des  Kindes  der  Fall  sein  kann,  kann  eine  Verurtheilung  des
unehelichen  Vaters  zur  Tragung  der  Beerdigungskosten  erfolgen.

C.  Ein  weiterer  Punkt,  der  berücksichtigt  werden  muß,  ist  der,  daß
als  Zahlungstag  der  Rente  der  Erste  jeden  Kalendervierteljahres  angenommen
und  der  von  dem  Tage  der  Geburt  bis  zum  Ersten  des  darauffolgenden
Kalendervierteljahres  sich  berechnende  Alimentenbetrag  gesondert  verlangt
wird.  Auch  dies  dürfte  nicht  richtig  und  dem  Geiste  des  Gesetzes  nicht
entsprechend  sein.

Das  Gesetz  sagt  (8§  1710  Abs.  2,  1612  Abs.  3,  760  Abs.  2  BG.),
daß  die  Rente  3  Monate  vorauszuzahlen  ist,  bestimmt  aber  nirgends,  daß
dies  jeweils  am  Ersten  des  Kalendervierteljahres  zu  geschehen  habe.  Eine
Reihe  von  Zweckmäßigkeitsgründen  sprechen  ja  für  die  Wahl  des  Quartalsersten,
  allein  was  für  den  Vormund  und  allenfalls  das  Vormundschaftsgericht
  zweckmäßig  ist,  darf  für  den  Prozeßrichter  dann  nicht  ausschlaggebend
  sein,  wenn  materielle  Gründe  dagegen  sprechen.  In  §  1710  Abs.  3
ist  bestimmt,  daß  dem  Kinde,  das  den  Beginn  des  Vierteljahres  erlebt  hat,
der  volle  auf  das  Vierteljahr  entfallende  Betrag  gebührt.  Für  die  Berechnung
  dieses  Vierteljahres  kann  blos  der  Tag  der  Geburt  des  Kindes
maßgebend  sein.  Nur  dann  ergiebt  sich  eine  allseits  gerechte  Berechnung
des  Berechtigungs=  und  Verpflichtungsumfangs.  Anderenfalls  müßte  die
letzte  Rente  um  den  Betrag  gekürzt  werden,  der  vor  der  ersten  Rente  als
sogenannter  rückständiger  Betrag  gezahlt  worden  ist.  Ein  einfaches  Beispiel