Klageantrag in Alimentenprozessen. 245
Damit ist dann das gesammte Maß der Leistungspflicht des unehelichen
Vaters ein für alle Mal, wie es das Gesetz verlangt, festgestellt und die
Möglichkeit eines künftigen Prozesses auf Seiten des unehelichen Vaters
ausgeschlossen.
Ergiebt sich dann nachträglich, daß die Geldrente unzulänglich ist,
z. B. im Falle einer mit erheblicheren Aufwendungen verbundenen Erkrankung
des Kindes, so steht für den Vertreter des Kindes nichts im
Wege, allenfalls mit einer Klage nach 8 323 RCPO. die Erhöhung der
Rente herbeizuführen.
B. Bezüglich der Beerdigungskosten ist in § 1713 BGB. die ausdrückliche
Bestimmung getroffen, daß der uneheliche Vater hiefür erst an
zweiter Stelle haftet, nämlich blos dann, wenn ihre Bezahlung von den
Erben des Kindes nicht zu erlangen ist. Es ergiebt sich daraus mit Nothwendigkeit
der Schluß, daß der Streitrichter bei Feststellung der streitigen
Verpflichtungen des unehelichen Vaters eine Verurtheilung desselben zur
Tragung der künftig möglichen Beerdigungskosten nicht aussprechen darf,
da ja erst abgewartet werden muß, ob im Falle des Todes des Kindes
dessen Erben zur Zahlung der Beerdigungskosten im Stande sind oder
nicht. Erst wenn diese Frage geklärt ist, was selbstredend immer erst nach
dem Tode des Kindes der Fall sein kann, kann eine Verurtheilung des
unehelichen Vaters zur Tragung der Beerdigungskosten erfolgen.
C. Ein weiterer Punkt, der berücksichtigt werden muß, ist der, daß
als Zahlungstag der Rente der Erste jeden Kalendervierteljahres angenommen
und der von dem Tage der Geburt bis zum Ersten des darauffolgenden
Kalendervierteljahres sich berechnende Alimentenbetrag gesondert verlangt
wird. Auch dies dürfte nicht richtig und dem Geiste des Gesetzes nicht
entsprechend sein.
Das Gesetz sagt (8§ 1710 Abs. 2, 1612 Abs. 3, 760 Abs. 2 BG.),
daß die Rente 3 Monate vorauszuzahlen ist, bestimmt aber nirgends, daß
dies jeweils am Ersten des Kalendervierteljahres zu geschehen habe. Eine
Reihe von Zweckmäßigkeitsgründen sprechen ja für die Wahl des Quartalsersten,
allein was für den Vormund und allenfalls das Vormundschaftsgericht
zweckmäßig ist, darf für den Prozeßrichter dann nicht ausschlaggebend
sein, wenn materielle Gründe dagegen sprechen. In § 1710 Abs. 3
ist bestimmt, daß dem Kinde, das den Beginn des Vierteljahres erlebt hat,
der volle auf das Vierteljahr entfallende Betrag gebührt. Für die Berechnung
dieses Vierteljahres kann blos der Tag der Geburt des Kindes
maßgebend sein. Nur dann ergiebt sich eine allseits gerechte Berechnung
des Berechtigungs= und Verpflichtungsumfangs. Anderenfalls müßte die
letzte Rente um den Betrag gekürzt werden, der vor der ersten Rente als
sogenannter rückständiger Betrag gezahlt worden ist. Ein einfaches Beispiel