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Einzahlungen und die dafür gezahlten Abgabenbeträge, sowie den Ort und die
Zeit der stattgehabten Steuererhebungen anzugeben und die abgestempelten
Interimsscheine mit den abzustempelnden Werthpapieren vorzulegen. Findet
sich gegen die Zulässigkeit der beantragten Anrechnung nichts zu erinnern, so
erfolgt die Einzahlung des für die Aktien rc. etwa noch zu erlegenden Abgaben-
betrages, die QOuittungsleistung und die Abstempelung der Papiere nach den
Bestimmungen unter Nummer 2b bis 2 4. Auf der Anmeldung (Nummer 2)
hat die Steuerstelle
a) den Betrag der nach dem Nennwerth der einzelnen Stücke und dem Tarif
überhaupt zu entrichtenden Abgabe,
b) die für die Interimsscheine bereits entrichteten Abgabenbeträge, und
Ib) die zur Ergänzung der tarifmäßigen Abgabe eingezahlte Summe
ersichtlich zu machen.
Auf den Interimsscheinen sind vor deren Rückgabe die Stempelzeichen durch
Ausschneiden oder Durchlochen, mit Genehmigung der Direktivbehörde auch in
anderer sichernder Art zu vernichten; die Vernichtung ist auf der Aumeldung,
zu bescheinigen.
Unter den von der Steuerstelle vorzuschreibenden Bedingungen dürfen die
abgestempelten Interimsscheine behufs Feststellung der anzurechnenden Abgaben-
beträge und Vernichtung der Stempelzeichen auch vor der Vorlegung der ab-
zustempelnden definitiven Stücke vorgelegt werden.
Insoweit in Folge der früheren Art der Abstempelung aus den auf den
Interimsscheinen befindlichen Steuerstempeln der Ort und die Zeit der statt-
gehabten Abgabenerhebung nicht ersichtlich sind, bedarf es einer bezüglichen An-
gabe in der Anmeldung (Absatz 1) nicht. Auf Verlangen der Steuerstelle sind
indessen vor Bewilligung der Aurechnung des tarifmäßigen Abgabenbetrages
die Ouittungen über die anzurechnenden Beträge beizubringen.“
Berlin, den 5. Jannar 1883.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Burchard.
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).