Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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wogegen der Nachweis über mindestens 1½ jährigen Fachbildungsdienst bei Eisenbahn- 
ämtern, worunter ein Dienstprobejahr, genügt. 
S. 7. 
Postpraktikanten I. Klasse können auf ihr Ansuchen als Eisenbahnpraktikanten II. Klasse 
bestellt und nach Vollendung eines 1¼ jährigen Fachbildungsdiensts bei Eisenbahnämtern 
zu der niederen Eisenbahndienstprüfung zugelassen werden. 
Den Meldungen um Zulassung zu der Prüfung haben sie neben dem Nachweis über 
den Fachbildungsdienst die in Ziff. 5 und 6 des §. 5 bezeichneten Nachweise beizulegen. 
S. 8. 
Die näheren Vorschriften über die Zulassung zum Fachbildungsdienst als Eisenbahn- 
praktikant II. Klasse auf Grund der in §. 5 Ziff. 3 und in §. 6 angeführten Schul- 
zeugnisse, sowie über die Aufnahmeprüfung für den Dienst der Verkehrsanstalten, ferner 
die Vorschriften über die Art der Beschäftigung, die Ausbildung und die diätarische Ver- 
wendung der Eisenbahnpraktikanten II. Klasse werden durch das Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten erlassen. 
Die Eisenbahnpraktikanten II. Klasse stehen in dem Verhältniß von im Staatsdienst 
beschäftigten Personen (Art. 118 des Beamtengesetzes). Sie werden beeidigt und genießen 
hinsichtlich ihrer Dienstleistungen amtlichen Glauben. 
8. 9. 
Die bei der niederen Eisenbahndienstprüfung als befähigt Erkannten, welche nicht 
nach §. 10 zu Eisenbahnreferendären II. Klasse bestellt werden, treten als Kandidaten für 
die in §. 2 genannten Stellen in das Verhältniß von Eisenbahnpraktikanten I. Klasse ein. 
8g. 10. 
Als Eisenbahnreferendäre II. Klasse werden diejenigen bestellt, welche als Kandidaten 
des höheren Eisenbahndiensts in den Fachbildungsdienst zugelassen waren und in der nie- 
deren Eisenbahndienstprüfung mindestens das Zeugniß zweiter Klasse erlangt haben. Aus- 
nahmsweise können von dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten Eisenbahn- 
praktikanten 1. Klasse, welche bei der niederen Eisenbahndienstprüfung das Zeugniß erster 
Klasse erlangt haben, sowie Postpraktikanten I. Klasse, welche bei der niederen Postdienst- 
prüfung das Zeugniß erster Klasse erlangt haben, auf ihr Ansuchen als Eisenbahnreferen- 
däre II. Klasse bestellt werden.
	        
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