Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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8. 8. 
Die Dienstbücher werden nach anliegendem Formular II durch das Oberamt Heil- 
bronn ausgefertigt. 
Die Ausstellung des Dienstbuches ist bei dem Gemeinderath der Heimatbehörde nach- 
zusuchen. 
Der bezügliche Bericht des Gemeinderaths an das Oberamt Heilbronn muß von 
dem Ortsvorsteher unterzeichnet sein. 
Ueber die ausgestellten Dienstbücher ist von dem Oberamt Heilbronn eine Tabelle 
(Formular III) zu führen. 
S. 9. 
Den Schiffern ist verboten, eine der im §.7 erwähnten Personen, welche nicht vor- 
schriftsgemäß mit einem Dienstbuche versehen ist, in den Dienst zu nehmen. 
S. 10. 
Jeder Schiffseigenthümer oder Schiffsführer ist verbunden, in dem Dienstbuche des 
aus seinem Dienste tretenden Dienstmannes ein gewissenhaftes Zeugniß über dessen Be- 
tragen mit Angabe des Entlassungsgrundes zu vermerken. 
Ein solcher Vermerk kann auch durch jede Polizeibehörde eines Hafens am Neckar 
gemacht werden. 
§. 11. 
Beschwerden wegen des von dem Schiffer ertheilten oder verweigerten Zeugnisses 
werden durch die Polizeibehörde erledigt, welche das Ergebniß auf dem Dienstbuche vermerkt. 
Stuttgart, den 15. Mai 1884. 
Hölder.
	        
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