Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Verzeichniß 
der den Militäranwärtern im Württembergischen Staatsdienst vorbehaltenen) 
Stellen. 
I. Bei sämmtlichen Staatsbehörden, mit Ausschluß des Forstdiensts: 
Die Stellen 
der Kanzlisten, Kopisten, Tagschreiber, Hilfsschreiber, soweit deren Inhabern lediglich die Besor- 
gung des Schreibwerks und der mit demselben zusammenhängenden Dienstverrichtungen ob- 
liegt, mit Ausnahme der Stellen bei dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, 
bei den Gesandtschaften und Konsulaten; 
der Hausverwalter und Hausmeister, Kanzlei-, Bureau-, Kassen-, Magazin-, Bibliothek= und anderer 
Amtsdiener und Aufwärter, Portiers, Thorwarte, Hausknechte, Hausdiener, Nachtwächter, 
soweit die Obliegenheiten der Stellen keine technischen Kenntnisse erfordern, mit Ausnahme 
der Stellen dieser Art bei den Gesandtschaften und Konsulaten und unter den hienach für 
einzelne Dienstzweige gegebenen besonderen Bestimmungen. 
II. Im Justizdepartement: 
Die Stellen der 
Gefängnißinspektoren, 
Hausmeister, Oberaufseher und Aufseher an den Strafanstalten, 
Gefangenwärter bei Gerichtsgefängnissen, 
Kanzlei= und Schreibgehilfen bei den Verwaltungen der Strafanstalten und bei den Gerichts- 
gefängnissen, 
Heilgehilfen bei den Strafanstalten, 
des Heizers (Maschinenwärters) des Justizgebäudes, 
der Zustellungsbeamten, soweit die Stellen nach ihren Einkommensverhältnissen zur Versorgung 
von Militäranwärtern sich eignen. 
III. Im Departement der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrßanstalten. 
1) Bei der Eisenbahn= und Dampfschifffahrtsverwaltung: 
Die Stellen der 
Oberzugmeister, Zugmeister, Kondukteure, Wagenwärter, 
Bremser und Schmierer, Güterschaffner, # 
Bahnhofaufseher, Bahnhofportiers und Saaldiener, Portiers bei den Eisenbahnwerkstätten, 
*) Die in diesem Verzeichniß aufgeführten Stellen sind den Militäranwärtern ausschließlich vorbehalten, 
soweit bei den einzelnen Kategorien von Stellen etwas anderes nicht ausdrlcklich bemerkt ist.
	        
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