Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Art. 6. 
Soweit in den Fällen der §§. 24 und 47 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883, 
betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, (Reichsgesetzblatt S. 73) und in den nach 
den gleichen Vorschriften zu behandelnden Angelegenheiten (§§. 64, 72 und 85 des Reichs- 
gesetzes) der Bescheid oder die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde im Wege des 
Verwaltungsstreitverfahrens angefochten werden kann, steht gegen den Bescheid oder die 
Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde Beschwerde an die derselben vorgesetzte Stelle 
und gegen die Entscheidung der letzteren Rechtsbeschwerde (Art. 13 des Gesetzes über die 
Verwaltungsrechtspflege) an den Verwaltungsgerichtshof zu. 
Die Beschwerde gegen den Bescheid oder die Verfügung der höheren Verwaltungs- 
behörde ist bei Verlust des Beschwerderechts binnen der Frist von zwei Wochen, von der 
Zustellung des angefochtenen Bescheids oder der angefochtenen Verfügung an gerechnet, 
bei der zustellenden Behörde oder bei der höheren Verwaltungsbehörde schriftlich oder 
mündlich zu Protokoll anzubringen. 
Auf die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof finden die Bestimmungen 
der Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 
mit der Maßgabe Anwendung, daß die Frist zur Erhebung derselben zwei Wochen beträgt. 
Art. 7. 
Die Beitreibung rückständiger Beiträge zur Gemeinde-Krankenversicherung, zu Orts- 
Krankenkassen, Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen, Bau-Krankenkassen und Innungs-Kran- 
kenkassen (§. 55 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883) sowie der auf Grund eines Orts- 
statuts oder Bezirksstatuts der in Art. 1 und 3 bezeichneten Art zu entrichtenden Kranken- 
versicherungsbeiträge erfolgt nach Maßgabe der Art. 10 bis 13 des Gesetzes über die 
Zwangsvollstreckung wegen öffentlich rechtlicher Ansprüche vom 18. August 1879 (Reg. Blatt 
S. 202) und der nachfolgenden Vorschriften: 
Die Ertheilung des Zahlungsbefehls sowie die Verfügung der Zwangsvollstreckung 
kommt dem Ortsvorsteher derjenigen Gemeinde zu, in deren Bezirk die Kasse, zu welcher 
die Beiträge zu leisten sind, ihren Sitz hat. 
In dem zu erlassenden Zahlungsbefehl ist dem Zahlungspflichtigen unter Festsetzung 
einer angemessenen Frist die Auflage zu machen, innerhalb dieser Frist entweder die
	        
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