Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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gesetze und Einrichtungen, sowie die besonderen Bestimmungen für die Eisenbahn- 
verwaltung und deren Etats-, Kassen= und Rechnungswesen; 
7) französische Sprache, und, wenn der Kandidat es wünscht, auch italienische oder 
englische Sprache. 
F. 13. 
Die Zulassung zu der höheren Dienstprüfung ist neben der vorschriftsmäßigen Voll- 
endung des Dienstprobejahrs als Eisenbahnreferendär II. Klasse durch eine entsprechende 
wissenschaftliche Ausbildung bedingt. 
Diejenigen, welche nicht nach Maßgabe des §. 24 zu Eisenbahnreferendären bestellt 
wurden, haben nach Erstehung der niederen Dienstprüfung einem wenigstens einjährigen 
theoretischen Fachstudium sich zu unterziehen; zu der höheren Prüfung können sie frühe- 
stens zwei Jahre nach Erstehung der niederen Prüfung zugelassen werden. 
S. 14. 
Den Meldungen um Zulassung zu der höheren Eisenbahndienstprüfung sind bei- 
zulegen: 
1) der Nachweis über die Bestellung zum Eisenbahnreferendär II. Klasse (§. 10); 
2) der Nachweis über die vorschriftsmäßige Vollendung des Dienstprobejahrs und ein 
Zeugniß über das Verhalten während desselben (§. 11); 
3) der Nachweis über die wissenschaftliche Ausbildung (§. 13). 
§. 15. 
Die bei der höheren Eisenbahndienstprüfung für befähigt Erkannten treten als Kan- 
didaten für die in §. 3 genannten Stellen in das Verhältniß von Eisenbahnreferendären 
I. Klasse ein. 
Das Bestehen der Prüfung gewährt zugleich die Befähigung für die in §. 2 ge- 
nannten Stellen. 
C. Bestimmungen für beide Eisenbahndienstprüfungen. 
S. 16. 
Die Eisenbahndienstprüfungen werden in Stuttgart in der Regel jährlich einmal 
und zwar im Frühijahr abgehalten. 
Die Meldungen um Zulassung geschehen vor dem 1. März jeden Jahres schriftlich
	        
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