Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

130 
K 14. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 19. Juli 1884. 
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die eingeschriebenen Hülfskassen. Vom 11. Juli 1884. — 
Berichtigung. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die eingeschriebenen Hülfekassen. 
Vom 11. Juli 1884. 
Nachdem das Reichsgesetz vom 7. April 1876 über die eingeschriebenen Hülfskassen 
(Reichsges. Bl. S. 125) durch das Reichsgesetz vom 1. Juni 1884 (Reichsges. Bl. S. ö4) 
mehrfache Aenderungen erfahren hat, wird zur Ausführung der beiden genannten Reichs- 
gesetze unter Aufhebung der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 23. Juni 1877 
(Reg. Bl. S. 147) Nachstehendes verfügt: 
8. 1. 
Unter der Bezeichnung „Höhere Verwaltungsbehörde“ in den Reichsgesetzen 
vom 7. April 1876 und vom 1. Juni 1884 sind mit Ausnahme des §. 35 Abs. 3 erste- 
ren Gesetzes die Kreisregierungen, unter der Bezeichnung „Vorstand der Gemeinde“ 
die Ortsvorsteher zu verstehen. 
Die Wahrnehmung der in den genannten Gesetzen bestimmten Befugnisse und Ver- 
pflichtungen der Aufsichtsbehörden sowie die Beaufsichtigung der Kassenverbände (§. 35 
des Hülfskassengesetzes vom 7. April 1876) kommt den Oberämtern zu. 
Die den Kreisregierungen zu machenden Vorlagen haben durch Vermittlung der
	        
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