Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

144 
8. 8. 
Die Ortsvorsteher haben die Anmeldungen über die Zusammensetzung des Vor- 
stands der Kassen, sowie der in dieser Zusammensetzung eingetretenen Aenderungen 
gemäß 8. 17 des Hülfskassengesetzes entgegen zu nehmen, im Falle von Bedenken gegen 
die Identität der anmeldenden Personen oder die Richtigkeit der Anmeldung nach pflicht- 
mäßigem Ermessen auf dem geeignet scheinenden Wege den wahren Thatbestand festzu- 
stellen, über die erfolgten Anmeldungen für jede Kasse ein besonderes fortlaufendes 
Verzeichniß zu führen, sowie auf Grund desselben die in §. 17 Abs. 2 des bezeichneten 
Gesetzes erwähnten Zeugnisse auszustellen. 
8. 9. 
Die Oberämter haben bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten als Auf- 
sichtsbehörden namentlich Folgendes zu beobachten: 
1) Sie haben sich in steter Kenntniß von den Verhältnissen der in ihrem Bezirk 
befindlichen eingeschriebenen Hülfskassen, örtlichen Verwaltungsstellen von Hülfskassen 
und Kassenverbände zu erhalten, über dieselben unter entsprechender Anwendung der Vor- 
schriften des §. 7 ein Register und je über die einzelnen besondere Akten zu führen, zu 
welchen namentlich die Statute, die nach §. 19 d des Hülfskassengesetzes (Art. 11 des 
Gesetzes vom 1. Juni 1884) erstatteten Anzeigen und die nach §. 27 des Hülfskassengesetzes 
(Art. 15 des Gesetzes vom 1. Juni 1884) vorgelegten Uebersichten und Rechnungsabschlüsse 
zu nehmen sind. 
2) Sie haben die Vorstände der Kassen bezw. deren örtliche Verwaltungsstellen zur 
Erfüllung der ihnen in §. 19 d und §. 27 des Hülfskassengesetzes (Art. 11 und 15 des 
Gesetzes vom 1. Juni 1884) bezw. in den hiezu vom Bundesrath ergangenen Vorschriften 
auferlegten Verpflichtungen, soweit erforderlich durch die in §. 33 des Hülfskassengesetzes 
(Art. 17 des Gesetzes vom 1. Juni 1884) zugelassenen Ungehorsamsstrafen, anzuhalten. 
3) Sie haben auf Grund der ihnen eingesendeten Rechnungsabschlüsse und durch 
periodische Kassenvisitationen darüber zu wachen, daß die Kassen in Gemäßheit des §. 25 
des Hülfskassengesetzes (Art. 15 des Gesetzes vom 1. Juni 1884) den Reservefonds 
ansammeln und erforderlichen Falls wieder ergänzen und in Gemähheit des §. 26 des 
genannten Gesetzes das Gleichgewicht der Einnahmen und Ausgaben erhalten bezw. wieder- 
herstellen. Verweigert die Kasse die Erfüllung dieser Verpflichtungen, so ist der Kreis- 
regierung Anzeige zu erstatten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.