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8. 8.
Die Ortsvorsteher haben die Anmeldungen über die Zusammensetzung des Vor-
stands der Kassen, sowie der in dieser Zusammensetzung eingetretenen Aenderungen
gemäß 8. 17 des Hülfskassengesetzes entgegen zu nehmen, im Falle von Bedenken gegen
die Identität der anmeldenden Personen oder die Richtigkeit der Anmeldung nach pflicht-
mäßigem Ermessen auf dem geeignet scheinenden Wege den wahren Thatbestand festzu-
stellen, über die erfolgten Anmeldungen für jede Kasse ein besonderes fortlaufendes
Verzeichniß zu führen, sowie auf Grund desselben die in §. 17 Abs. 2 des bezeichneten
Gesetzes erwähnten Zeugnisse auszustellen.
8. 9.
Die Oberämter haben bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten als Auf-
sichtsbehörden namentlich Folgendes zu beobachten:
1) Sie haben sich in steter Kenntniß von den Verhältnissen der in ihrem Bezirk
befindlichen eingeschriebenen Hülfskassen, örtlichen Verwaltungsstellen von Hülfskassen
und Kassenverbände zu erhalten, über dieselben unter entsprechender Anwendung der Vor-
schriften des §. 7 ein Register und je über die einzelnen besondere Akten zu führen, zu
welchen namentlich die Statute, die nach §. 19 d des Hülfskassengesetzes (Art. 11 des
Gesetzes vom 1. Juni 1884) erstatteten Anzeigen und die nach §. 27 des Hülfskassengesetzes
(Art. 15 des Gesetzes vom 1. Juni 1884) vorgelegten Uebersichten und Rechnungsabschlüsse
zu nehmen sind.
2) Sie haben die Vorstände der Kassen bezw. deren örtliche Verwaltungsstellen zur
Erfüllung der ihnen in §. 19 d und §. 27 des Hülfskassengesetzes (Art. 11 und 15 des
Gesetzes vom 1. Juni 1884) bezw. in den hiezu vom Bundesrath ergangenen Vorschriften
auferlegten Verpflichtungen, soweit erforderlich durch die in §. 33 des Hülfskassengesetzes
(Art. 17 des Gesetzes vom 1. Juni 1884) zugelassenen Ungehorsamsstrafen, anzuhalten.
3) Sie haben auf Grund der ihnen eingesendeten Rechnungsabschlüsse und durch
periodische Kassenvisitationen darüber zu wachen, daß die Kassen in Gemäßheit des §. 25
des Hülfskassengesetzes (Art. 15 des Gesetzes vom 1. Juni 1884) den Reservefonds
ansammeln und erforderlichen Falls wieder ergänzen und in Gemähheit des §. 26 des
genannten Gesetzes das Gleichgewicht der Einnahmen und Ausgaben erhalten bezw. wieder-
herstellen. Verweigert die Kasse die Erfüllung dieser Verpflichtungen, so ist der Kreis-
regierung Anzeige zu erstatten.