Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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standen und das Zeugniß der ersten oder zweiten Klasse erlangt haben, nur noch in den- 
jenigen Fächern geprüft, welche nicht Gegenstand der von ihnen schon erstandenen Prü- 
fung waren. 
E. Uebergangsbestimmungen. 
F. 25. 
Zu den in den Jahren 1884, 1885, 1886 und 1887 abzuhaltenden niederen Eisen- 
bahndienstprüfungen können solche Kandidaten zugelassen werden, welche auch ohne voll- 
ständige Erfüllung der in §. 5 Ziff. 3 bezeichneten Erfordernisse eine entsprechende Vor- 
bildung nachweisen und wenigstens 3 Jahre hindurch im Eisenbahndienst verwendet oder 
angestellt gewesen sind; dieselben haben ihren Meldungen den Nachweis hierüber, sowie 
Zeugnisse über ihr Verhalten während jener Verwendung beizulegen. 
Nach Anordnung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten kann mit den 
bezeichneten vier niederen Eisenbahndienstprüfungen für diejenigen Prüfungskandidaten, 
welche nicht die in §. 5 Ziff. 3 angegebene Vorbildung nachzuweisen vermögen, eine 
Ergänzungsprüfung in Mathematik, Geschichte und Geographie vorgenommen werden. 
Postpraktikanten I. Klasse, welche als solche zur Zeit der Bekanntmachung der gegen- 
wärtigen Verordnung bestellt sind, können während der nächsten vier Jahre zu Eisenbahn- 
praktikanten I. Klasse bestellt werden (§. 9). 
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben San Remo, den 13. Januar 1884. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Faber. Hölder. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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