Relchsgerlchtliche Entscheldungen. 141
tragter Agent. Der Beklagte hat in dem vorliegenden
Falle seiner Verpflichtung nicht schon dadurch genügt,
daß er bei der ersten Zuführung des H. behufs Abschließung
eines Geschäfts über 100 Tonnen Roggen erklärt
hat, „für dieses kleine Engagement sei H. gut.“
Wenn der Beklagte bei Vermittlung der späteren Geschäfte
in Rüböl und Hafer den H. für diese Geschäfte
nicht mehr für „gut“, d. h. für kreditwürdig gehalten
hätte oder doch denselben bei gehöriger Prüfung nicht
mehr dafür hätte halten dürfen, so wärc es seine Pflicht
gewesen, die Klägerin hierüber aufzuklären. Da er, ohne
Bedenken zu äußern, der Klägerin diese Geschäfte mit H.
anbot, so war diese so lange, als sie nicht von anderer
Seite andere Auskunft erhalten hatte, berechtigt, anzunehmen,
daß Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit des
H. nicht beständen. Auch der Umstand, daß die verlustbringenden
Geschäfte in der Weise zu Stande gekommen
sind, daß der Beklagte dieselben zunächst selbst abgeschlossen.
und dann der Klägerin zur Uebernahme angeboten hat,
ändert an seiner Verpflichtung nichts, da es sich hiebei
nur um eine veränderte äußere Form der Geschäftsvermittlung
handelt, durch welche die Stellung des Beklagten
als Agenten nicht berührt wird.
Der Berufungsrichter stellt nun fest, daß H. schon
im Frühjahr 1889 von längerer Zeit her dem Kaufmann T.
10000 Mark schuldig gewesen sei und daß der Beklagte, der
bis zum Beginn des Monats Februar 1889 Angestellter bei
T. gewesen war, das Bestehen einer langjährigen Geschäftsverbindung
zwischen T. und H. kannte. Der Berufungsrichter
nimmt an, daß bei solcher Sachlage der Beklagte,
wenn auch nicht erweislich sei, daß er bei Vermittlung
des ersten Geschäfts zwischen H. und der Klägerin den Stand
des Schuldverhältnisses zwischen H. und T. gekannt habe,
doch genügende Veranlassung gehabt habe, über dieses
Verhältniß Erkundigung einzuziehen und daß er seine
Pflicht in fahrlässiger Weise vernachlässigt habe, indem