Contents : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 58. (58e)

Relchsgerlchtliche  Entscheldungen.  141

tragter  Agent.  Der  Beklagte  hat  in  dem  vorliegenden
Falle  seiner  Verpflichtung  nicht  schon  dadurch  genügt,
daß  er  bei  der  ersten  Zuführung  des  H.  behufs  Abschließung
  eines  Geschäfts  über  100  Tonnen  Roggen  erklärt
  hat,  „für  dieses  kleine  Engagement  sei  H.  gut.“
Wenn  der  Beklagte  bei  Vermittlung  der  späteren  Geschäfte
  in  Rüböl  und  Hafer  den  H.  für  diese  Geschäfte
nicht  mehr  für  „gut“,  d.  h.  für  kreditwürdig  gehalten
hätte  oder  doch  denselben  bei  gehöriger  Prüfung  nicht
mehr  dafür  hätte  halten  dürfen,  so  wärc  es  seine  Pflicht
gewesen,  die  Klägerin  hierüber  aufzuklären.  Da  er,  ohne
Bedenken  zu  äußern,  der  Klägerin  diese  Geschäfte  mit  H.
anbot,  so  war  diese  so  lange,  als  sie  nicht  von  anderer
Seite  andere  Auskunft  erhalten  hatte,  berechtigt,  anzunehmen,
  daß  Bedenken  gegen  die  Kreditwürdigkeit  des
H.  nicht  beständen.  Auch  der  Umstand,  daß  die  verlustbringenden
  Geschäfte  in  der  Weise  zu  Stande  gekommen
sind,  daß  der  Beklagte  dieselben  zunächst  selbst  abgeschlossen.
und  dann  der  Klägerin  zur  Uebernahme  angeboten  hat,
ändert  an  seiner  Verpflichtung  nichts,  da  es  sich  hiebei
nur  um  eine  veränderte  äußere  Form  der  Geschäftsvermittlung
  handelt,  durch  welche  die  Stellung  des  Beklagten
  als  Agenten  nicht  berührt  wird.

Der  Berufungsrichter  stellt  nun  fest,  daß  H.  schon
im  Frühjahr  1889  von  längerer  Zeit  her  dem  Kaufmann  T.
10000  Mark  schuldig  gewesen  sei  und  daß  der  Beklagte,  der
bis  zum  Beginn  des  Monats  Februar  1889  Angestellter  bei
T.  gewesen  war,  das  Bestehen  einer  langjährigen  Geschäftsverbindung
  zwischen  T.  und  H.  kannte.  Der  Berufungsrichter
  nimmt  an,  daß  bei  solcher  Sachlage  der  Beklagte,
wenn  auch  nicht  erweislich  sei,  daß  er  bei  Vermittlung
des  ersten  Geschäfts  zwischen  H.  und  der  Klägerin  den  Stand
des  Schuldverhältnisses  zwischen  H.  und  T.  gekannt  habe,
doch  genügende  Veranlassung  gehabt  habe,  über  dieses
Verhältniß  Erkundigung  einzuziehen  und  daß  er  seine
Pflicht  in  fahrlässiger  Weise  vernachlässigt  habe,  indem