Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Berechtigung

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Geschenk  zur  Vollziehung  der  Auflage
hätte  verwendet  werden  müssen.

Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,
wenn  ein  Dritter  berechtigt  ist,  die

Vollziehung  der  Auflage  zu  verlangen.
;  Soweit  der  Schenker  nach  der  Vollziehung

  der  Schenkung  außer  stande

ist,  seinen  standesmäßigen  Unterhalt

zu  bestreiten  und  die  ihm  seinen  Verwandten,
  seinem  Ehegatten  oder  seinem
früheren  Ehegatten  gegenüber  gesetzlich
obliegende  Unterhaltspflicht  zu  erfüllen,
  kann  er  von  dem  Beschenkten

die  Herausgabe  des  Geschenkes  nach

den  Vorschriften  über  die  Herausgabe
einer  ungerechtfertigten  Bereicherung
fordern.  Der  Beschenkte  kann  die
Herausgabe  durch  Zahlung  des  für
den  Unterhalt  erforderlichen  Betrags
abwenden.  Auf  die  Verpflichtung  des
Beschenkten  finden  die  Vorschriften
des  §  760  sowie  die  für  die  Unterhaltspflicht
  des  Verwandten  geltende
Vorschrift  des  §  1613  und  im  Falle
des  Todes  des  Schenkers  auch  die
Vorschriften  des  §  1615  entsprechende
Anwendung.

Unter  mehreren  Beschenkten  haftet
der  früher  Beschenkte  nur  insoweit,
als  der  später  Beschenkte  nicht  verpflichtet
  ist.

Schuldverhältnis.

Hat  der  Schuldner  außer  der  Hauptleistung
  Zinsen  und  Kosten  zu  entrichten,
  so  wird  eine  zur  Tilgung  der
ganzen  Schuld  nicht  ausreichende
Leistung  zunächst  auf  die  Kosten,
dann  auf  die  Zinsen  und  zuletzt  auf
die  Hauptleistung  angerechnet.

Bestimmt  der  Schuldner  eine  andere
Anrechnung,  so  kann  der  Gläubiger
die  Annahme  der  Leistung  ablehnen.
396.

Geld,  Wertpapiere  und  sonstige  Urkunden
  sowie  Kostbarkeiten  kann  der
Schuldner  bei  einer  dazu  bestimmten

 

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Berechtigung

öffentlichen  Stelle  für  den  Gläubiger
hinterlegen,  wenn  der  Gläubiger  im
Verzuge  der  Annahme  ist.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  der  Schuldner  aus  einem
anderen  in  der  Person  des  Gläubigers
liegenden  Grunde  oder  infolge  einer
nicht  auf  Fahrlässigkeit  beruhenden
Ungewißheit  über  die  Person  des  Gläubigers
  seine  Verbindlichkeit  nicht  oder
nicht  mit  Sicherheit  erfüllen  kann.  383.
Ist  der  Schuldner  nur  gegen  eine
Leistung  des  Gläubigers  zu  leisten
verpflichtet,  so  kann  er  das  Recht  des
Gläubigers  zum  Empfange  der  hinterlegten
  Sache  von  der  Bewirkung  der
Gegenleistung  abhängig  machen.

Der  Schuldner  hat  das  Recht,  die
hinterlegte  Sache  zurückzunehmen.
Ist  die  Rücknahme  der  hinterlegten
Sache  nicht  ausgeschlossen,  so  kann
der  Schuldner  den  Gläubiger  auf  die
hinterlegte  Sache  verweisen.

Soweit  nach  den  für  die  Hinterlegungsstelle
  geltenden  Bestimmungen  zum
Nachweise  der  Empfangsberechtigung
des  Gläubigers  eine  diese  B.  anerkennende
  Erklärung  des  Schuldners
erforderlich  oder  genügend  ist,  kann
der  Gläubiger  von  dem  Schuldner
die  Abgabe  der  Erklärung  unter  denselben
  Voraussetzungen  verlangen,
unter  denen  er  die  Leistung  zu  fordern
berechtigt  sein  würde,  wenn  die  Hinterlegung
  nicht  erfolgt  wäre.

Das  Recht  des  Gläubigers  auf  den
hinterlegten  Betrag  erlischt  mit  dem
Ablauf  von  dreißig  Jahren  nach  dem
Empfang  der  Anzeige  von  der  Hinterlegung,
  wenn  nicht  der  Gläubiger  sich
vorher  bei  der  Hinterlegungsstelle
meldet;  der  Schuldner  ist  zur  Rücknahme
  berechtigt,  auch  wenn  er  auf
das  Recht  zur  Rücknahme  verzichtet  hat.
Ist  die  geschuldete  bewegliche  Sache
zur  Hinterlegung  nicht  geeignet,  so
kann  der  Schuldner  sie  im  Falle  des