Berechtigung
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Geschenk zur Vollziehung der Auflage
hätte verwendet werden müssen.
Der Anspruch ist ausgeschlossen,
wenn ein Dritter berechtigt ist, die
Vollziehung der Auflage zu verlangen.
; Soweit der Schenker nach der Vollziehung
der Schenkung außer stande
ist, seinen standesmäßigen Unterhalt
zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten,
seinem Ehegatten oder seinem
früheren Ehegatten gegenüber gesetzlich
obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen,
kann er von dem Beschenkten
die Herausgabe des Geschenkes nach
den Vorschriften über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung
fordern. Der Beschenkte kann die
Herausgabe durch Zahlung des für
den Unterhalt erforderlichen Betrags
abwenden. Auf die Verpflichtung des
Beschenkten finden die Vorschriften
des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht
des Verwandten geltende
Vorschrift des § 1613 und im Falle
des Todes des Schenkers auch die
Vorschriften des § 1615 entsprechende
Anwendung.
Unter mehreren Beschenkten haftet
der früher Beschenkte nur insoweit,
als der später Beschenkte nicht verpflichtet
ist.
Schuldverhältnis.
Hat der Schuldner außer der Hauptleistung
Zinsen und Kosten zu entrichten,
so wird eine zur Tilgung der
ganzen Schuld nicht ausreichende
Leistung zunächst auf die Kosten,
dann auf die Zinsen und zuletzt auf
die Hauptleistung angerechnet.
Bestimmt der Schuldner eine andere
Anrechnung, so kann der Gläubiger
die Annahme der Leistung ablehnen.
396.
Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden
sowie Kostbarkeiten kann der
Schuldner bei einer dazu bestimmten
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Berechtigung
öffentlichen Stelle für den Gläubiger
hinterlegen, wenn der Gläubiger im
Verzuge der Annahme ist. Das Gleiche
gilt, wenn der Schuldner aus einem
anderen in der Person des Gläubigers
liegenden Grunde oder infolge einer
nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden
Ungewißheit über die Person des Gläubigers
seine Verbindlichkeit nicht oder
nicht mit Sicherheit erfüllen kann. 383.
Ist der Schuldner nur gegen eine
Leistung des Gläubigers zu leisten
verpflichtet, so kann er das Recht des
Gläubigers zum Empfange der hinterlegten
Sache von der Bewirkung der
Gegenleistung abhängig machen.
Der Schuldner hat das Recht, die
hinterlegte Sache zurückzunehmen.
Ist die Rücknahme der hinterlegten
Sache nicht ausgeschlossen, so kann
der Schuldner den Gläubiger auf die
hinterlegte Sache verweisen.
Soweit nach den für die Hinterlegungsstelle
geltenden Bestimmungen zum
Nachweise der Empfangsberechtigung
des Gläubigers eine diese B. anerkennende
Erklärung des Schuldners
erforderlich oder genügend ist, kann
der Gläubiger von dem Schuldner
die Abgabe der Erklärung unter denselben
Voraussetzungen verlangen,
unter denen er die Leistung zu fordern
berechtigt sein würde, wenn die Hinterlegung
nicht erfolgt wäre.
Das Recht des Gläubigers auf den
hinterlegten Betrag erlischt mit dem
Ablauf von dreißig Jahren nach dem
Empfang der Anzeige von der Hinterlegung,
wenn nicht der Gläubiger sich
vorher bei der Hinterlegungsstelle
meldet; der Schuldner ist zur Rücknahme
berechtigt, auch wenn er auf
das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.
Ist die geschuldete bewegliche Sache
zur Hinterlegung nicht geeignet, so
kann der Schuldner sie im Falle des